Namensführung von im Ausland geborenen deutschen Staatsangehörigen
Namensführung von im Ausland geborenen deutschen Staatsangehörigen
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem sie angehört.
Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich somit nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung seiner Namen in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.
Erforderliche Unterlagen
Da die vorzulegenden Unterlagen sehr unterschiedlich sein können, erfragen Sie diese am besten telefonisch oder per E-Mail.
Grundsätzlich können nur Original-Dokumente akzeptiert werden.
Unterlagen in fremder Sprache sind mit Übersetzungen von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Ermächtigte Übersetzer finden Sie unter www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de oder telefonisch unter 0211 - 4971555 beim Oberlandesgericht Düsseldorf.
Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) oder eine inhaltliche Überprüfung der Urkunden erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen.
Zuständige Behörden
Bei Wohnsitz im Ausland wird die Erklärung in der Regel bei einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben und an das zuständige deutsche Standesamt weitergeleitet.
Wurde die Geburt bereits in einem deutschen Register nachbeurkundet, ist dieses registerführende Standesamt für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig.
Wurde die Geburt bisher nicht nachbeurkundet, existiert aber für die erklärende Person ein deutsches Eheregister, so ist bei Erklärungen nach den Art. 47 und 48 EGBGB sowie § 94 BVFG dieses registerführende Standesamt für die wirksame Entgegennahme zuständig.
Andernfalls ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin.