Namensführung von im Ausland geborenen deutschen Staatsangehörigen

Namensführung von im Ausland geborenen deutschen Staatsangehörigen

Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem sie angehört.
Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich somit nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung seiner Namen in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Da die vorzulegenden Unterlagen sehr unterschiedlich sein können, erfragen Sie diese am besten telefonisch oder per E-Mail.
Grundsätzlich können nur Original-Dokumente akzeptiert werden.

Unterlagen in fremder Sprache sind mit Übersetzungen von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Ermächtigte Übersetzer finden Sie unter www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de oder telefonisch unter 0211 - 4971555 beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) oder eine inhaltliche Überprüfung der Urkunden erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen.

Zuständige Behörden

Bei Wohnsitz im Ausland wird die Erklärung in der Regel bei einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben und an das zuständige deutsche Standesamt weitergeleitet.

Wurde die Geburt bereits in einem deutschen Register nachbeurkundet, ist dieses registerführende Standesamt für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig.
Wurde die Geburt bisher nicht nachbeurkundet, existiert aber für die erklärende Person ein deutsches Eheregister, so ist bei Erklärungen nach den Art. 47 und 48 EGBGB sowie § 94 BVFG dieses registerführende Standesamt für die wirksame Entgegennahme zuständig.
Andernfalls ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist dann nicht erforderlich.
Der Ehename muss durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden. In Einzelfällen bedarf es einer Überprüfung der Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, führen aber keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, müssen sie eine Namenserklärung abgeben, damit das Kind einen Geburtsnamen erhält.

Sind die Eltern bei der Geburt miteinander verheiratet, führen aber keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) und steht die Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen den dieser im Zeitpunkt der Geburt führt. Sofern dies der Geburtsname des Kindes sein soll, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich.
Soll das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhalten, ist eine gemeinsame Erklärung erforderlich.

Haben sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. In diesen Fällen ist bei der Passbeantragung gegebenenfalls ein Nachweis über die Namensführung des Geschwisterkindes vorzulegen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie durch Erklärung den Familiennamen eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes.
Wird diese Erklärung nach deutschem Recht abgegeben, gilt die Namenswahl automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet und steht die Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen den dieser im Zeitpunkt der Geburt führt. Sofern dies der Geburtsname des Kindes sein soll, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich.
Soll das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhalten, ist eine gemeinsame Erklärung erforderlich.

Wahl ausländischen Namensrechts

Wahl ausländischen Namensrechts

Nach deutschem Recht ist für ein Kind nur der gemeinsame Familienname (Ehename) der Eltern oder der Familienname eines Elternteils als Geburtsname zulässig.

Wenn ein Elternteil eine andere oder weitere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, kann für die Namensführung des minderjährigen Kindes eine Wahl in das ausländische Recht getroffen werden.
Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach diesen Vorschriften und ermöglicht somit alle dort zulässigen Namenskonstellationen.

Die Namenswahl erstreckt sich in diesem Fall nicht auf weitere gemeinsame Kinder.

Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Recht (Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG)

Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Recht (Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG)

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Vaterschaftsanerkennung, Einbürgerung etc.), können durch die Abgabe einer Erklärung nach Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ihre Namensführung an die für deutsche Staatsangehörige übliche Schreibweise angleichen.

Gleiches gilt für Personen, die den Status eines Vertriebenen, Spätaussiedlers oder deren Ehegatten und Abkömmlingen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) besitzen.Diese können eine Erklärung nach § 94 dieses Gesetzes abgeben.

 

Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens (Art. 48 EGBGB)

Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens (Art. 48 EGBGB)

Namen, die während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, können auch für den deutschen Rechtsbereich gewählt werden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht.

Hierfür bedarf es zwingend einer Namenserklärung, da der Name keinesfalls automatisch aus der ausländischen Geburtsurkunde übernommen wird.

Die Namenswahl wirkt entweder zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das ausländische Personenstandsregister oder nur für die Zukunft, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

Diese Namensführung erstreckt sich nicht auf weitere gemeinsame Kinder.
 

Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)

Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)

Seit dem 01.11.2018 können Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt und welche mehrere Vornamen haben, durch Erklärung die Reihenfolge dieser Vornamen ändern.

Eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

 

Eine verbindliche Aussage zu den vorstehend genannten Möglichkeiten der Namensführung kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beim Standesamt erfolgen.
Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden.

Nicht alle gewünschten Namensänderungen können beim Standesamt vorgenommen werden.
In einigen Fällen besteht dann jedoch noch die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.

 

Gebühren

Gebühren

 
Erklärung zur Namensführung 40,00 EUR
Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen 30,00 EUR
Bescheinigung über eine Namensänderung 15,00 EUR