Hinweise zum Eigentümerwechsel
Schuldner der Grundsteuer für ein ganzes Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Die Zurechnung auf den neuen Eigentümer erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf den 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Jahres (Beginn der Steuerpflicht). Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt. Angaben über den wirtschaftlichen Übergang finden Sie in der Regel im notariellen Vertrag zur Eigentumsübertragung in dem Abschnitt, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten behandelt wird.
Das Steueramt wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes.
Bitte teilen Sie dem Steueramt daher einen Eigentumswechsel zeitnah mit. Grundsätzlich reicht hierzu eine formlose Mitteilung per Post, Fax oder Email (Kontaktdaten siehe Grundsteuerbescheid) mit folgenden Angaben:
- Bezeichnung des veräußerten Objektes (Lagebezeichnung, Einheitswert-Nummer, Kassenzeichen laut letztem Grundsteuerheranziehungsbescheid)
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des/der Käufer
- Datum des wirtschaftlichen Übergangs
Einen Vordruck zum Eigentumswechsel finden Sie hier:
Eigentümerwechsel - Grundsteuer
Fälligkeiten der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird pro Kalenderjahr festgesetzt und wird in der Regel vierteljährlich zu den festen Terminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig.
Abweichend hiervon kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch am 1. Juli in einem vollen Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres an das Steueramt zu stellen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr. Eine Änderung der jährlichen Zahlweise zurück auf die vierteljährliche Fälligkeiten ist ebenfalls bis zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich beim Steueramt zu beantragen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.
Hebesätze für Realsteuern
Die Hebesätze für die Grundsteuer sind in der Regel Teil der Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsverfahrens im Rat beraten und abschließend beschlossen. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung in der Dezember-Ratssitzung des Vorjahres. Im Anschluss an die Beschlussfassung des Rates ist vor Bekanntmachung zunächst die Aufsichtsbehörde zu beteiligen. Ein genaues Datum für die Bekanntmachung steht daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Der Hebesatz für das Jahr 2024 beträgt 440 %.
Die Hebesätze für die vergangenen Jahre finden Sie im folgenden Download:
Hinweise zur Grundsteuerreform
Hintergrund und Informationen zur Grundsteuerreform können dem folgenden Download entnommen werden:
Hinweise zur Grundsteuerreform
Weitere Hinweise zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sowie zur Erstellung eines Benutzerkontos in ELSTER finden Sie hier:
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
Weitere aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform sowie Rechtsgrundlagen zum Bewertungsgesetz und zur Erhebung der Grundsteuer können als Download abgerufen werden:
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform
Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat für die Beantwortung von Fragen zur Grundsteuerreform eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet. Die Telefonnummer Ihres zuständigen Finanzamtes finden Sie hier.
Einspruch gegen den Bodenrichtwert legen Sie bitte ausschließlich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt ein.
Angaben zu den Bodenrichtwerten hat Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen für das Land NRW flächendeckend zur Verfügung gestellt. Diese können Sie hier abrufen.
Weitere Daten zu Ihrem Grundstück können Sie dem Grundsteuerportal (Geodatenportal) entnehmen. Hier finden Sie Angaben zu Grundstücken (Grundsteuer B) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) in NRW auf einen Blick. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf der Internetseite Video-Anleitungen und Erklärungen für das Abrufen und Prüfen Ihrer Daten im Grundsteuerportal bereitgestellt.