Informationen zur Hundesteuer

Hund
Hundehaltung führt zu Steuerpflicht.

Informationen zur Hundesteuer

Steuerpflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter.

Eine Hundehalterin beziehungsweise ein Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen zum Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihren beziehungsweise seinem Haushalt aufgenommen hat.

Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen abgegeben wird.

Anmeldung eines Hundes

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder uns eine schriftliche beziehungsweise telefonische Mitteilung zukommen lassen.

Hierzu benötigt das Steueramt zur Anmeldung eines Hundes z.B. folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters
  • Rasse des Hundes
  • seit wann wird der Hund gehalten
  • Herkunft des Hundes

Zur Anmeldung stehen folgende Formulare zur Verfügung:

Hundesteuer: Anmeldung

Online-Hundesteuer Anmeldung

Die Abgabe von Unterlagen für eine An- bzw. Abmeldung ist auch bei den Bürgerbüros möglich. Die Bearbeitung findet hiernach im Steueramt statt.

Abmeldung eines Hundes

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Die Abmeldung muss innerhalb von vier Wochen vorgenommen werden. Eine rückwirkende Abmeldung ist nur dann für max. 6 Monate möglich, wenn entsprechende Nachweise - wie z. B. eine tierärztliche Bescheinigung - vorgelegt werden.

Das Steueramt benötigt zur Abmeldung eines Hundes z. B. folgende Angaben:

  • Grund der Abmeldung
  • Sterbe- oder Abgabedatum
  • Name und Anschrift des neuen Halters, wenn der Hund abgegeben wurde
  • Ihre neue Anschrift, wenn Sie in eine andere Gemeinde verzogen sind
  • Kopie der Tötungsbescheinigung des Tierarztes, Empfangsquittung des Tierheimes oder Verkaufsbescheinigung

Die Steuermarke muss bei der Abmeldung an das Steueramt zurückgegeben werden.

Hierzu steht Ihnen folgendes Formular zur Verfügung:

Hundesteuer: Abmeldung

Was ist zu bezahlen?

Allgemeine Steuersätze (§ 2 Absatz 1 Hundesteuersatzung) Euro pro Jahr
ein Hund 96,00
zwei Hunde (je Hund) 150,00
drei oder mehr Hunde (je Hund)            180,00
Steuersätze für gefährliche Hunde
und Hunde bestimmter Rasse
(§ 2 Absatz 3 Hundesteuersatzung)
Euro pro Jahr
ein Hund 600,00
zwei Hunde (je Hund) 900,00  
drei oder mehr Hunde (je Hund) 1.200,00  
wenn ein solcher Hund gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Absatz 1 gehalten wird 750,00  
wenn zwei oder mehr solcher Hunde gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Absatz 1 gehalten werden (je Hund) 1.050,00  

 

Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

Infos über gefährliche Hunde

 

Zahlungsweise

Die Steuer kann entweder per SEPA-Lastschriftmandat abgebucht oder direkt an die  Stadtkasse überwiesen werden.
Wichtig dabei ist die Angabe des Vertragsgegenstands (steht im Steuerbescheid), sonst kann die Überweisung nicht zugeordnet werden.

Die Hundesteuer wird in vier Teilbeträgen, jeweils zur Mitte eines Quartals fällig, dass heißt am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Auf Antrag kann die jährliche Hundesteuer auch als Jahresbeitrag am 15. Mai entrichtet werden.

Befreiungen und Ermäßigungen

Eine Befreiung oder Ermäßigung ist nur auf Antrag möglich. Sie können diesen persönlich oder schriftlich beim Steueramt stellen. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde (§ 3 LHundG NRW) oder von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt.

Befreiungen

  • Blindenführhunde
  • Hunde zum Schutz und zur Hilfe, blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
  • Rettungshunde
  • Hunde, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
  • Hunde aus dem Tierheim Düsseldorf-Rath, die zum ersten Mal durch den Halter aufgenommen werden (max. für 12 Monate)
  • Assistenzhunde

 

Ermäßigungen

  • Düsselpassinhaberinnen und Düsselpassinhaber
  • Wachhunde zur Bewachung von Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt sind
  • Wachhunde auf landwirtschaftlichen Anwesen, die von der nächsten zusammenhängenden Bebauung mehr als 400 m entfernt sind

Hundesteuermarke

Die Stadt Düsseldorf übersendet bei jeder Anmeldung mit dem Steuerbescheid eine nummerierte Hundesteuermarke. Diese bleibt bis zur Abgabe oder Verlust des Hundes oder dem Wegzug des Halters gültig.

Bei Verlust der Hundesteuermarke können Sie - gegen Ersatz der Kosten - persönlich oder schriftlich eine Ersatzmarke anfordern.

Die Beantragung und Gebührenbegleichung einer Hundesteuerersatzmarke ist unter dem folgenden Link auch in elektronischer Form möglich:

Online-Ersatzmarke

Die Hundesteuermarke ist bei Abmeldung des Hundes an das Steueramt zurückzusenden.

Kontaktinformationen

Hund

Kontaktinformationen

Familienname Name
Telefon
A - F Frau Schmitz 0211 - 8928697
G - K Frau Aydin 0211 - 8928648
L - R Frau Bayer 0211 - 8928658
S - V Frau Winkler 0211 - 8928661
W - Z Frau Herder 0211 - 8928677