Steuersätze (gültig ab 01.01.2024)
Sonstige Aufstellplätze
Art des Spielapparates | |
---|---|
Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit | 22,50 Euro pro Gerät im Monat |
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit | 20 v.H. des Einspielergebnisses* |
* Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren- bzw Geldschein- Dispenser-Entnahme auf dem Zählwerkausdruck nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme.
Spielapparate in Spielhallen
Art des Spielapparates | |
---|---|
Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit | 30,00 Euro pro Gerät im Monat |
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit | 20 v.H. des Einspielergebnisses* |
* Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren- bzw Geldschein- Dispenser-Entnahme auf dem Zählwerkausdruck nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme.
Berechnungsbeispiele mit Gewinnmöglichkeit ab 01.01.2024
Sonstige Orte: | Spielhallen: | |
---|---|---|
Elektronisch gezählte Kasse | 2.460,50 Euro | 2.460,50 Euro |
./. Röhrennachfüllung, Falsch-/Fehlgeld | ./. 1.320,80 Euro | ./. 1.320,80 Euro |
= Saldo 2 | 1.139,70 Euro | 1.139,70 Euro |
+ Röhrenentnahme (= Fehlbetrag) | + 120,00 Euro | + 120,00 Euro |
= Elektronisch gezählte Bruttokasse (= Einspielergebnis) | 1.259,70 Euro | 1.259,70 Euro |
Steuer | X 20% = 251,94 Euro | X 20% = 251,94 Euro |
Nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 Vergnügungssteuersatzung ist monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats dem Steueramt schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. (Beispiel: Die Erklärung für Januar muss bis zum 7. Werktag des Februar abgegeben werden. Die Steuer für Januar ist bis zum 15. Februar zu entrichten.)
Weitere Informationen
Informationen zur Vergnügungssteuer
- Interner Link: Vergnügungssteuersatzung ab 2024
- Externer Link: Erklärung für sonstige Stellplätze ab 2024
- Externer Link: Erklärung für Spielhallen ab 2024
- Externer Link: Erklärung für sonstige Stellplätze bis 2023
- Externer Link: Erklärung für Spielhallen bis 2023
- Externer Link: Vertretungsvollmacht in Steuerangelegenheiten
- Externer Link: SEPA-Lastschriftmandat
- Externer Link: Vergnügungssteuersatzung bis 2023