Informationen zur Vergnügungssteuer - Apparate

Informationen zur Vergnügungssteuer - Apparate

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, sowie in Gastwirtschaften oder ähnlichen Räumen ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten gemäß § 1 Nummer 1 Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in der Neufassung vom 19.12.2023, vergnügungssteuerpflichtig.

Kinderspielgeräte, Dartspiele, Tischfußballspiele (Kicker) und Billard unterliegen nicht der Steuerpflicht.

Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

Hinweise:

Die Abgabe einer Vergnügungssteuererklärung ist zwingend erforderlich und so gestaltet, dass in der Regel kein gesonderter Vergnügungssteuerbescheid erteilt wird.
In der Vergnügungssteuererklärung sind immer alle aufgestellten Apparate aufzuführen. Selbst wenn nur für einen Tag Apparate aufgestellt werden, besteht für den ganzen Kalendermonat Vergnügungssteuerpflicht.

Nach § 8 Absatz 2 Vergnügungssteuersatzung ist das Steueramt berechtigt, eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
Setzen Sie sich diesbezüglich bitte vor der Eröffnung von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie von Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen mit dem Steueramt in Verbindung.

Steuersätze (gültig ab 01.01.2024)

Sonstige Aufstellplätze

Art des Spielapparates  
Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit 22,50 Euro pro Gerät im Monat
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. des Einspielergebnisses*

 

* Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren- bzw Geldschein- Dispenser-Entnahme auf dem Zählwerkausdruck nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme.

Spielapparate in Spielhallen

Art des Spielapparates  
Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro pro Gerät im Monat
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. des Einspielergebnisses*

 

* Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren- bzw Geldschein- Dispenser-Entnahme auf dem Zählwerkausdruck nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme.

Berechnungsbeispiele mit Gewinnmöglichkeit ab 01.01.2024

  Sonstige Orte: Spielhallen:
Elektronisch gezählte Kasse 2.460,50 Euro 2.460,50 Euro
./. Röhrennachfüllung, Falsch-/Fehlgeld ./. 1.320,80 Euro ./. 1.320,80 Euro
= Saldo 2 1.139,70 Euro 1.139,70 Euro
+ Röhrenentnahme
(= Fehlbetrag)
+ 120,00 Euro + 120,00 Euro
= Elektronisch gezählte Bruttokasse
(= Einspielergebnis)
1.259,70 Euro 1.259,70 Euro
Steuer X 20% = 251,94 Euro X 20% = 251,94 Euro

 

Nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 Vergnügungssteuersatzung ist monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats dem Steueramt schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. (Beispiel: Die Erklärung für Januar muss bis zum 7. Werktag des Februar abgegeben werden. Die Steuer für Januar ist bis zum 15. Februar zu entrichten.)

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