Auf Antrag: wann kann auf die Nutzung der blauen Tonne verzichtet werden?

Zum 1.1.2019 wurde der § 4 der städtischen Abfallentsorgungssatzung (AES) dahin gehend geändert, dass auch für die blaue Tonne eine Nutzung verpflichtend ist, mit folgender Ausnahmen: Von der Benutzung der Abfallsammelbehälter für Altpapier kann auf Antrag von der Stadt eine Befreiung erteilt werden, wenn die Aufstellung solcher Sammelbehälter nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne von § 4 AES liegt insbesondere vor, wenn kein ausreichender Plaz für die Aufstellung einer blauen Tonne vorhanden ist und auch nicht ohne größere bauliche Veränderung geschaffen werden kann. Eine größere bauliche Veränderung liegt insbesondere vor, wenn die dafür notwendige Investition größer ist als die aktuelle zweifache Jahresgebühr für die Restabfallentsorgung für das betroffene Grundstück.

Die Jahresgebühr für die Restmüllbehälter auf Ihrem Grundstück können Sie dem Gebührenbescheid entnehmen, der Ihnen jeweils Mitte Januar zugestellt wird.

Hier ist eine blaue Tonne zu nutzen / aufzustellen

möglicher Standplatz

Hier ist eine blaue Tonne zu nutzen / aufzustellen

  • Zum Beispiel: Die Aufstellung einer blauen Tonne in einer Garage, in der bisher Altpapier "in einer Ecke gestapelt" wurde: in jedem Fall verhältnismäßig.
  • Organisatorische Änderungen (z.B. Aktivitäten der Hausmeister) sind in der Regel verhältnismäßig
  • Aufstellung der Tonne im (Hinter-)Hof
  • Geteilte Tonne mit Nachbarn

Beispiele für zumutbare (verhältnismäßige) bauliche Veränderungen

Beispiele für nicht zumutbare bauliche Veränderungen

Tipp

Tipp

Bitte prüfen Sie aber auch bei beengten Verhältnissen, ob eventuell die Aufstellung einer blauen Tonne z.B. im Hinterhof möglich ist. Gegebenenfalls "passt" in solchen Fällen ja die neue, schmale 660-Liter Tonne (77 cm Tiefe), die viel Volumen bietet, aber dennoch durch einen Hausflur gezogen werden kann, sofern dieser keine Stufen hat.