Abbruch von Gebäuden

Abbruch eines Gebäudes in Düsseldorf

Abbruch von Gebäuden

Mit der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), die seit 1. Januar 2019 in Kraft ist, ist für den Abbruch und die Beseitigung von bestimmten Gebäuden keine Baugenehmigung mehr erforderlich.

Stattdessen gilt in diesen Fällen nun eine Anzeigepflicht. Informationen zu den baurechtlichen Anforderungen finden Sie im Baulexikon auf den Seiten des Bauaufsichtsamtes der Stadt Düsseldorf unter dem Stichwort "Abbruch von Gebäuden":

Baulexikon

Über die rein baurechtlichen Anforderungen hinaus, gibt es jedoch auch umweltrechtliche Anforderungen und Pflichten, die im Zuge des Abbruchs von baulichen Anlagen und Gebäuden beachtet werden müssen.

Für die Themenbereiche

  • Abfall
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Immissionsschutz
  • Bodenbelastungen

finden Sie nachfolgend die entsprechenden Anforderungen im Detail sowie Grundlagen und hilfreiche Dokumente.

 

Abfallrechtliche Anforderungen

Bauschutt nach Abbruch eines Gebäudes

Abfallrechtliche Anforderungen

Grundsätzlich sind die beim Abbruch eines Gebäudes anfallenden Abfälle so weit wie möglich zu separieren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Hierbei sind folgende Informationen zu beachten:

  • Als Bauherrin oder Bauherr (privat oder gewerblich) sind Sie Abfallerzeuger, da durch Ihre Tätigkeit als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer, durch Ihre Auftragserteilung oder auch bei Eigenleistung  die Abfälle anfallen. Ihre gesetzlichen Pflichten bleiben auch dann bestehen, wenn Sie sich eines Dienstleistungsunternehmens oder einer bevollmächtigten Person bedienen.
  • Die beim Abbruch eines Gebäudes anfallenden Abfälle sind so weit wie möglich zu separieren um diese vorrangig dem Wirtschaftskreislauf durch  gezielte Vorbereitung zur Wiederverwendung, hochwertiges Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung zuzuführen.
  • Für eine ordnungsgemäße und weitestgehend hochwertige Verwertung von Abbruchabfällen ist eine gute Planung vor Durchführung der Maßnahme notwendig. Hierzu ist die Erstellung eines Schadstoffkatasters sinnvoll, um potentiell gefährliche Abfälle zu erfassen, diese von nicht gefährlichen Abfällen getrennt zu sammeln und  gezielt Verwertungswege insbesondere für nicht gefährliche Abfälle zu ermitteln. Bei größeren Baustellen sind Bereitstellungsflächen und deren Gestaltung bei der Baustellenlogistik zu berücksichtigen.  Vor Durchführung der Entsorgung ist das  Schadstoffpotential des anfallenden Abfalls auf Grundlage der  sog. gefahrenrelevanten Eigenschaften (Anhang III der europäischen Abfallrahmenrichtlinie) durch Analytik festzustellen.  In Abhängigkeit des ermittelten Schadstoffpotentials sind die Abfälle in gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle klassifiziert und werden bei der Dokumentation der Entsorgung mit einem sechsstelligen Schlüssel dargestellt. Gefährliche Abfälle sind zusätzlich  mit einem Stern (*) gekennzeichnet und unterliegen weitergehenden Dokumentationspflichten.
  • Der sechsstellige Schlüssel gibt zudem den Herkunftsbereich eines Abfalls wieder. Die bei einer Abbruch- oder Sanierungsmaßnahme anfallenden Abfälle sind dem Herkunftsbereich „17….“ zugeordnet („Bau- und Abbruchabfälle, einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten“). Abbruchunspezifische Abfälle, die im Einzelfall auch anfallen können, wie z.B. Elektroschrotte, Sperrmüll, Verpackungen, Grünschnitt, etc., sind wiederum anderen Herkunftsbereichen zugeordnet.
  • Bitte beachten Sie vor Durchführung der Entsorgung die Überlassungspflichten der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Düsseldorf.
  • Auf dem Grundstück einer Abbruchmaßnahme dürfen keine Fremdabfälle, die nicht aus der Maßnahme selbst stammen oder mit dieser in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen angenommen, gelagert, behandelt oder aufbereitet werden.

 

Weiterführende Informationen, Hinweise und Dokumente zu den Abfallrechtlichen Anforderungen finden Sie hier:

Dokumentationspflichten

Die rechtliche Grundlagen für die Dokumentationspflichten zur Abfalltrennung finden Sie in den folgenden Verordnungen:

  • Nachweisverordnung (NachwV)
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Was bedeutet das konkret? Es muss für alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle dargestellt werden, wie diese getrennt werden und insbesondere auch dann, wenn im Einzelfall Abfälle nicht getrennt werden sollen, weil dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

 

Abfallarten

Die Grundlagen und Vorgaben für die Einstufung von Abfällen in die verschiedenen Abfallarten finden Sie in den folgenden Gesetzen und Verordnungen:

  • Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  • Altholzverordnung (AltholzV)
  • POP* Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abf-ÜberwV)
  • PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)

* POP: persistent organic pollutants bzw. persistente organische Schadstoffe

Entsorgungswege

Vorgaben hinsichtlich der Entsorgungsmöglicheiten von Bau- und Abbruchabfällen finden Sie hier:

  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  • Deponieverordnung (DepV)

Bitte beachten Sie die Überlassungspflichten der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Düsseldorf:

Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

Mitteilungen der LAGA (Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)

Die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ist ein Arbeitsgremium der deutschen Umweltministerkonferenz. Ihre Zielsetzung ist die Sicherstellung eines möglichst ländereinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Sie veröffentlicht dazu Empfehlungen in den LAGA – Mitteilungen. Für Bau- und Abbruchabfälle liegen die folgenden Mitteilungen vor:

  • Mitteilung 20 – TR Boden 2004 – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
  • Mitteilung 23 – Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
  • Mitteilung 27 – Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Die Mitteilungen können teilweise auf den Internet-Seiten der LAGA herunter geladen werden:

Homepage der LAGA im Internet

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe in Behältern

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Bei einer Abbruchmaßnahme werden Betriebsstoffe verwendet, Abfälle gesammelt oder auch behandelt (Brecher-, Siebanlage) und Bodenaushub gelagert. Zum Schutz des Grundwassers werden daher wasserrechtliche Anforderungen gestellt, wenn:

  • die Baustelle länger als 6 Monate betrieben wird und wassergefährdende Stoffe, wie Betriebsstoffe, mit einem Volumen von mehr als 0,22 m³ bzw. 0,2 t  gelagert oder verwendet werden, z.B. bei Großbaubaustellen oder
  • die Baustelle in einem Wasserschutzgebiet liegt.

Zu den technischen Anforderungen zählen insbesondere  Einrichtungen zur Rückhaltung austretender flüssiger Stoffe  und Anforderungen zur Entwässerung bei offener Lagerung wassergefährdender Stoffe.  

Zu den organisatorischen Anforderungen zählen eine Anzeigepflicht, Dokumentationen, Überwachungs- und Prüfpflichten.

Die rechtlichen Anforderungen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe (AwSV) dargestellt.

Daher sind auch hier eine Planung von Bereitstellungsflächen und eine Baulogistik vor Durchführung der Abbruchmaßnahme sinnvoll und ratsam.

Liegt die Baustelle in einem Wasserschutzgebiet , ist zusätzlich die jeweils gültige Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. Ob Ihr Grundstück im Bereich einer Wasserschutzzone liegt, können Sie über die folgende Adressliste überprüfen:

Liste mit Düsseldorfer Straßen innerhalb von Wasserschutzzonen

Tritt durch besondere Umstände wie Unfälle eine Gefährdung des Bodens oder des Grundwassers auf, ist die Untere Umweltschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen (außerhalb der Dienstzeit über die Feuerwehr, Tel.-Nr. 388998). Für schädliche Bodenveränderungen und nachteilige Veränderungen eines Gewässers bzw. des Grundwassers, die sich nachweislich aus der Bautätigkeit oder Verwendung bestimmter Baumaterialien ergeben, haftet der Bauherr.

 

Immissionsschutz

Staubbelastung auf Baustelle

Immissionsschutz

Beim Abbruch eines Gebäudes handelt es sich um eine Baustelle, von der in der Regel Auswirkungen auf das Umfeld (Nachbarschaft) in Form von Staub, Lärm, Erschütterungen und Licht ausgehen.

Baustellen sind sie so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert sowie unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen reduziert werden (§ 3 Absatz 5 und § 22 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz).

Folgende Anforderungen sind zu beachten:

  • Es wird empfohlen, rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, Betroffene (z.B. Anwohnerinnen und Anwohner, Büro- und Geschäftsbetriebe, Unternehmen mit erschütterungsempfindlichen Anlagen, Maschinen und Geräten), die in der Nachbarschaft voraussichtlich durch die Arbeiten unvermeidbaren Staubemissionen, Geräuschen oder auch Erschütterungen ausgesetzt sein könnten, über das Ausmaß, den Beginn, die zeitliche Lage, ggf. vorgesehene Pausen und die kalkulierte Gesamtdauer der Maßnahme zu informieren. Die Information sollte eine ständig erreichbare Telefonnummer enthalten, unter der etwaige Beschwerden angenommen werden.
  • Die Bauarbeiten sind insbesondere unter Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden erschütterungsarmen Baumaschinen, Geräten und Abtragsverfahren (z. B. Hydraulikbagger, Hydraulikzange, Radlader etc.) durchzuführen.
  • Die durch die Bauarbeiten verursachten Geräusche (Baumaschinen, Geräte, Abtragsverfahren etc.), einschließlich Fahrzeugverkehr, dürfen die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Außerdem dürfen Bauarbeiten, inklusive Fahrzeugverkehr, nur werktags (d.h. von Montag bis Samstag) zur Tagzeit von 07.00 bis 20.00 Uhr stattfinden.
  • Die Staubentwicklung ist bei den Bauarbeiten sowie beim Verladen und Transport der Abfälle durch geeignete Maßnahmen (z. B. ausreichendes Benetzen mit Wasser, und/oder Abdeckung mittels Schutzplanen, regelmäßiges Kehren der öffentlichen Straße) auf das technisch erreichbare Minimum zu reduzieren.
  • Falls durch die Maßnahme Erschütterungen auftreten können, wird ein Beweissicherungsverfahren auf Grundlage der DIN 4150 - Erschütterungen im Bauwesen / Teil 3 Einwirkung auf bauliche Anlagen - (Ausgabe: Februar 1999) empfohlen.

 

Bodenbelastungen

Boden mit Beimengung

Bodenbelastungen

Ihr Abbruchvorhaben kann sich im Bereich eines Altstandortes oder einer Altablagerung, einer schädlichen Bodenverunreinigung, einer altlastenverdächtigen Fläche oder einer Altlast befinden.

Über eine Auskunft aus dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte können Sie sich hier informieren:

Auskunft aus dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Sollten für eine Fläche Informationen oder Hinweise auf Bodenverunreinigungen vorliegen, ist bei einem Abbruchvorhaben zu beachten, dass durch die Entsiegelung der Fläche (Freilegung des Bodens) keine Gefährdungen für den Menschen oder das Grundwasser entstehen (Gefährdungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser). Die im Rahmen der Abbruchmaßnahme tätigen Personen, die zukünftigen Nutzerinnen und Nutzer des Grundstücks und das Grundwasser sind von den Gefahren, die von Bodenverunreinigungen ausgehen können zu schützen.
  • Solange eine mögliche Altlastenproblematik nicht abschließend geklärt ist, ist eine Entsiegelung im Rahmen einer Abbruchmaßnahme unzulässig.
  • Bei Abbruchmaßnahmen auf altlastenverdächtigen Flächen, die auch mit einem Bodeneingriff einhergehen,  ist es erforderlich, eine fachkundige Person (Fachgutachter mit einschlägigen Erfahrungen im Bereich Altlasten und Abfall) zu benennen, welche gegenüber den bauausführenden Firmen weisungsbefugt ist und die Aushubmaßnahme, insbesondere die Separierungsmaßnahmen, begleitet.
  • Werden bei einer Abbruchmaßnahme Hinweise auf eine schädliche Bodenverunreinigung festgestellt (optische oder geruchliche Auffälligkeiten wie z.B. Müllablagerungen, Schlacken, Diesel-, Lösemittelgerüche o. ä.), sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die Untere Umweltschutzbehörde zu informieren.

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