Allgemeine Hinweise
© Landeshauptstadt Düsseldorf
Allgemeine Hinweise
Durch die zunehmende Verbreitung von Klimageräten und Luftwärmepumpen kommt es innerhalb von Wohngebieten vermehrt zu Störungen durch Lärm.
Nach § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Wärmepumpen keine genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie sind aber dennoch so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Lärm) verhindert und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Mit dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 16.12.2022 (siehe hier) ist für die Aufstellung von Wärmepumpen der bisherige Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze entfallen.
Ausschlaggebend für den Immissionsschutz bzw. die Frage, ob ein Gerät zu laut ist, ist jedoch der Abstand zum nächsten Immissionsort (der Ort, an dem auftretende Geräusche wahrgenommen werden) und nicht die Grundstücksgrenze. Daher sind trotz des Wegfalls des Mindestabstandes von 3 m weiterhin die bundesrechtlichen Anforderungen an den Immissions- bzw. Lärmschutz einzuhalten.
Die Lärmbelastung in der Umgebung wird nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm, siehe hier) beurteilt. Diese gibt zulässige Richtwerte vor, die von der Lage des Grundstücks (Gebietsausweisung) und der Tageszeit anhängig sind.