Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Die Notwendigkeit der Arbeiten außerhalb der üblichen Tagesarbeitszeit ist im Antrag nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Eine nicht hinreichende Begründung der Notwendigkeit der Nachtarbeit kann zu einer Ablehnung des Antrags führen. Darüber hinaus kann ein verspäteter Antragseingang ebenfalls zu einer Ablehnung führen, da ggf. die notwendige Information der Anwohnerinnen und Anwohner nicht gewährleistet werden kann.

Die nebenstehende Grafik zeigt die Anforderungen je nach Zeitpunkt der geplanten Arbeiten in einer Gesamt-Übersicht bzw. nachfolgend in Textform.

So stellen Sie einen Antrag

So stellen Sie einen Antrag

Folgende Fristen sind für die Antragsstellung zu berücksichtigen:

Arbeiten mit Geräteeinsatz Zeitpunkt der Antragstellung
1 Nacht bis 10 Nächte mindestens 7 Tage (bei Wohnbauvorhaben 10 Tage) vor Beginn der Maßnahme
mehr als 10 Nächte mindestens 20 Tage vor Beginn der Maßnahme

Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen generell keine Ausnahme von der vorgenannten Regelung nach der 32. BImSchV bzw. dem LImSchG!

Weitere Ausnahmegenehmigungen können erforderlich sein, insbesondere:

  • für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz NW). Zuständige Behörde ist hier die Bezirksregierung Düsseldorf.
  • Ausnahmegenehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArBZG). Zuständige Behörde ist hier die Arbeitsschutzbehörde am Sitz des Unternehmens (in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Bezirksregierung).

Senden Sie den vollständigen Antrag online an folgende Funktionsadresse: nachtarbeit@duesseldorf.de

Alternativ auch per Fax an: 0211 - 8929673.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Funktionsadresse: nachtarbeit@duesseldorf.de

Hier direkt zum Antragsformular.

 

Weitere Informationen

Weitere Informationen

  • Betonglättarbeiten

Betonglättarbeiten gehören zu der Art von Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können. Glättmaschinen (Flügelglätter, Doppelglätter) sind im Anhang in der 32. BImSchV zwar nicht aufgeführt, zum Schutz der Anlieger sind jedoch die Immissionsrichtwerte für das betreffende Gebiet nach AVV Baulärm (§66 BImSchG) zu beachten. Es sind Maschinen einzusetzen, die dem aktuellen Stand der Technik (Definition §3 Abs. 6 BImSchG) entsprechen, damit die Anlieger vor unnötigen Immissionen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären (§22 BImSchG), geschützt werden. Ist der Einsatz solcher immissionsarmer Maschinen nicht möglich, ist nachvollziehbar darzustellen, wieso dies technisch nicht umsetzbar bzw. wirtschaftlich unzumutbar ist.

  • Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Unteren Umweltschutzbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf ergibt sich aus §1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).

  • Gebührenpflicht

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und bemisst sich nach der Gebührenordnung. Die Mindestgebühr beträgt 170 Euro. Dies betrifft sowohl die Genehmigung nach LImSchG als auch nach der 32. BImSchV.

 

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Link
  • Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung § 7 Absatz 2 der 32. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (32. BImSchV): Link
  • Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) Nordrhein-Westfalen § 9 Absatz 2: Link
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm –Geräuschimmissionen (AVV- Baulärm)- Link

Informationen für Antragsteller und Betriebe

Informationen für Antragsteller und Betriebe

In Abhängigkeit von den beantragten Arbeiten, sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag einzureichen:

Antrag auf Nachtarbeit gemäß §9 Abs. 2 LImSchG.

  • Technischer und organisatorischer Ablaufplan am Tag der beantragten Arbeiten.
  • Angaben zum kalkulierten Zeitraum, insbesondere, wenn dieser den genehmigungsbedürftigen Zeitraum nicht in Gänze ausschöpft.
  • Informationsradius der Anwohnerinnen und Anwohner.

Die Anwohner sind zu informieren:

Arbeiten von 1 Nacht bis max. 10 Nächte mindestens 3 Tage vor Beginn der Maßnahme
Arbeiten mehr als 10 Nächte mindestens 5 Tage vor Beginn der Maßnahme

Hinweis: Vorlage für Anwohnerinformation   (Bitte speichern Sie das PDF lokal auf Ihrem PC ab.)

Betonglättarbeiten:

  • Angaben zur Gesamtanzahl der im Rahmen des Projektes während genehmigungsbedürftiger Zeiten erforderlichen Glättarbeiten.
  • Darstellung der Lage der zu bearbeitenden Fläche(n) zur GOK und Umgebung (in welcher Tiefe / offen / abgedeckt)
  • einen Lageplan mit dem Standort der Betonpumpe(n)/ sonstige Baumaschinen (z.B. Kran) und des Anlieferungsortes des Betons
  • die Größe der zu glättenden Fläche(n) [m²]
  • die Menge des einzubauenden Betons [m³]
  • die verwendete Betonsorte
  • die Anzahl der eingesetzten Betonpumpen mit Angabe der max. Pumpenleistung [m³/h] sowie ggf. Begründung einer real reduzierten Pumpmenge

Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum:

  • Verkehrsrechtliche Genehmigung

Bei Arbeiten im Gleisbereich der Rheinbahn/ DB:

  • Betriebs- und Bauanweisung (Betra) / Sperrplan

Bei Arbeiten an öffentlichen Versorgungsleitungen:

  • Nachweis der Versorgungsunterbrechung

Bei Schwertransporten:

  • Transportgenehmigung

Bei Arbeiten im Bereich von Privatgeländen/ -immobilien (z.B. Geschäftszentren):

  • Baugenehmigung (wenn genehmigungspflichtige Arbeiten)

Bei längeren Baumaßnahmen (mehrere aufeinanderfolgende Nachtarbeiten):

  • Schalltechnisches Gutachten

Informationen für Anwohnerinnen und Anwohner

Informationen für Anwohnerinnen und Anwohner

  • Anwohnerinnen und Anwohner sollten vom ausführenden Betrieb vor Beginn der Bauarbeiten mit Handzetteln über die Notwendigkeit und die Dauer der Bauarbeiten informiert werden.
  • Diese Information sollte den Namen und die Telefonnummer (Handy- Nr.) der während der Nachtarbeit ständig erreichbaren Bauleiterin bzw. des Bauleiters bzw. einer hierfür bevollmächtigten Person enthalten.
  • Auf der Grundlage der Bestimmungen in der erteilten Ausnahmegenehmigung ist diese vor Ort auf Nachfrage vorzulegen.
  • Wenn an zwei oder mehr aufeinander folgenden Nächten lärmintensive Bauarbeiten durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit einer Unterbringung der Anwohnerinnen und Anwohner in einem Hotel (auf Kosten des Bauherren), um diese vor möglichen Gesundheitsgefahren zu schützen.

Die Ausnahmegenehmigung wird nur bei nachgewiesener Notwendigkeit erteilt.

 

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