Die Notwendigkeit der Arbeiten außerhalb der üblichen Tagesarbeitszeit ist im Antrag nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Eine nicht hinreichende Begründung der Notwendigkeit der Nachtarbeit kann zu einer Ablehnung des Antrags führen. Darüber hinaus kann ein verspäteter Antragseingang ebenfalls zu einer Ablehnung führen, da ggf. die notwendige Information der Anwohnerinnen und Anwohner nicht gewährleistet werden kann.
Die nebenstehende Grafik zeigt die Anforderungen je nach Zeitpunkt der geplanten Arbeiten in einer Gesamt-Übersicht bzw. nachfolgend in Textform.
Übersicht über die regelungsbedürftigen Zeiten, Rechtsgrundlagen und Anforderungen:
Arbeiten Werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06:00 – 07:00 Uhr:
- Im begründeten Fall ist zu beantragen: Ausnahmegenehmigung gemäß §7 Abs. 2 der 32. BImSchV.
- Es können genehmigt werden: Arbeiten die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können.
- Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (§66 BImSchG) für die Nacht sind zu berücksichtigen!
Arbeiten Werktags in der Zeit von 07:00 – 20:00 Uhr:
- Genehmigungsfreie Zeit, kein Antrag erforderlich.
- Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (§66 BImSchG) für die Tagzeit sind zu berücksichtigen!
Arbeiten Werktags in der Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr:
- Im begründeten Fall ist zu beantragen: Ausnahmegenehmigung gemäß §7 Abs. 2 der 32. BImSchV.
- Es können genehmigt werden: Arbeiten die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können.
- Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (§66 BImSchG) für die Nacht sind zu berücksichtigen!
Arbeiten Werktags in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr:
- Es ist ein Ausnahmegenehmigung gemäß §9 LImSchG erforderlich.
- Eventuell zusätzlich: Ausnahmegenehmigung gemäß §7 Abs. 2 32. BImSchV für die genannten Geräte und Maschinen.
Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen ganztägig:
- Es ist ein Antrag gemäß §7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BimSchV erforderlich.
- Antrag aus versorgungstechnischen Gründen oder
- Antrag aus verkehrstechnischen Gründen.
Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr:
- Es ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß §9 LImSchG erforderlich.
- Antrag aus versorgungstechnischen Gründen oder
- Antrag aus verkehrstechnischen Gründen.