Abfall
Typische Abfälle aus dieser Branche sind laut Abfallverzeichnisverordnung dem Herkunftsbereich 0803: "Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Druckfarben" zuzuordnen.
![Abfallcontainer](/fileadmin/_processed_/2/4/csm_420_254_abfall_container_8467793e66.jpg)
Betriebliche Abwässer
Für die Betriebe der Druckindustrie wurden im Anhang 56 der Abwasserverordnung Mindestanforderungen festgeschrieben.
In wie weit diese Anforderungen von den Betrieben bereits eingehalten werden, wird im Genehmigungsverfahren überprüft.
![Beispielbild Abwasser](/fileadmin/_processed_/b/6/csm_420_254_abwasser_938eedf2bb.jpg)
Hinweis: Falls das Abwasser vor der Einleitung in den Kanal behandelt wird (Ionenaustauscher, Neutralisation etc.) ist zum Betrieb dieser Behandlungsanlage eine Genehmigung nach § 58(2) Landeswassergesetz NRW erforderlich. Ausgenommen sind nur serienmäßig hergestellte Anlagen nach § 1 Wasserbauprüfverordnung (WasBauPVO) NRW.
Eventuelle Einleitungen aus anderen Anwendungsbereichen:
- Anhang 53 Abwasserverordnung: Fotografische Abwässer
- Anhang 38 Abwasserverordnung: Textilherstellung, Textilveredlung
- Anhang 28 Abwasserverordnung: Herstellung von Papier und Pappe
- Anhang 31 Abwasserverordnung: Wasseraufbereitung, Kühlsysteme
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