Abfall

Typische Abfälle aus dieser Branche sind laut Abfallverzeichnisverordnung  dem Herkunftsbereich 0803: "Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Druckfarben" zuzuordnen.

Betriebliche Abwässer

Für die Betriebe der Druckindustrie wurden im Anhang 56 der Abwasserverordnung Mindestanforderungen festgeschrieben.

In wie weit diese Anforderungen von den Betrieben bereits eingehalten werden, wird im Genehmigungsverfahren überprüft.

Beispielbild Abwasser

Hinweis: Falls das Abwasser vor der Einleitung in den Kanal behandelt wird (Ionenaustauscher, Neutralisation etc.) ist zum Betrieb dieser Behandlungsanlage eine Genehmigung nach § 58(2) Landeswassergesetz NRW erforderlich. Ausgenommen sind nur serienmäßig hergestellte Anlagen nach § 1 Wasserbauprüfverordnung (WasBauPVO) NRW.

Eventuelle Einleitungen aus anderen Anwendungsbereichen:

  • Anhang 53 Abwasserverordnung: Fotografische Abwässer
  • Anhang 38 Abwasserverordnung: Textilherstellung, Textilveredlung
  • Anhang 28 Abwasserverordnung: Herstellung von Papier und Pappe
  • Anhang 31 Abwasserverordnung: Wasseraufbereitung, Kühlsysteme

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    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

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