Wassergefährdende Stoffe
Zu den "wassergefährdenden Stoffen" zählen insbesondere die Betriebsmittel der landwirtschaftlich genutzten Fahrzeuge, z. B. Diesel, Benzin, Motor- und Getriebeöle, Hydrauliköle und Bremsflüssigkeiten. Desweiteren werden in den Betrieben auch Heizöl, Altöl, Batterien benutzt und gelagert. Zu den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zählen insbesondere
- ober- und unterirdische Tanks
- Gebindelager
- Eigenbedarfstankstellenn
- Abfüllflächen zum Befüllen / Entleeren der Lagertanks
- Festmistlagerstätten
- Lagerung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln
Betriebliche Abwässer
Betriebe, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, müssen sich eigenständig um die vorschriftsmäßige Entsorgung ihres Abwassers kümmern. Um das gereinigte Abwasser in ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) einleiten zu dürfen, benötigen Kleinkläranlagenbesitzer eine wasserrechtliche Erlaubnis (siehe Nutzung von Grundwasser und Wasser aus Oberflächengewässer / Wasserrechte).
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