Abfälle
Die bei Tankstellen vorkommenden Abfälle sind in der Regel den Herkunftsbereichen
- 13 "Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen",
- 14 "Abfälle aus organischen Lösemitteln" oder
- 16 "Abfälle aus der Fahrzeugwartung"
der Abfallverzeichnis-Verordnung zugeordnet.
Neben diesen Abfällen fallen in einem Betrieb in der Regel auch Abfallarten aus anderen Herkunftsbereichen an, so wie "Verpackungsabfall" (Bereich 15) oder auch "Siedlungsabfälle" (Bereich 20). Bei der Entsorgung von gebrauchten Verbrennungsmotoren oder Getriebeölen ist zusätzlich die Altölverordnung (AltölV) zu beachten.
Betriebliche Abwässer
An Tankstellen fällt typischer Weise das Abwasser bei der Fahrzeug- und Fahrzeugteilewäsche an, (z. B. Kfz-Waschstraßen, Portal-Waschanlagen, Waschboxen, Kfz-Waschplätze mit und ohne Hochdruckreiniger) an.
Hier gilt der Anhang 49 der Abwasserverordnung.
Die Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage ist genehmigungspflichtig. Welche Unterlagen Sie dafür benötigen, steht in diesem Erfassungsbogen.
Wassergerfährdende Stoffe
Zu den "wassergefährdenden Stoffen" zählen insbesondere die Betriebsmittel der Fahrzeuge, wie Diesel, Benzin, Motor- und Getriebeöle, Hydrauliköle, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit und Säuren. Des Weiteren werden in den Betrieben auch Heizöl, Farben und Lacke, Lösemittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Altöl, Batterien und Vieles mehr benutzt und gelagert.
Zu den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zählen insbesondere
- ober- und unterirdische Tanks
- Abfüllflächen zum Befüllen / Entleeren der Lagertanks
- Lagerung von Teilen mit Ölanhaftungen
- Abfüllanlagen
- Gebindelager
- hydraulische Hebebühnen oder Aufzüge
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