Gesundheitsgefahren durch Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen

Informationen für Bürgerinnen und Bürger

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Legionellen sind Bakterien, die in geringen Konzentrationen in natürlichen Wässern und im Boden vorkommen und dort in der Regel keine Gesundheitsgefahr darstellen. Eine Infektionsgefährdung kann sich ergeben, wenn die Bakterien bei der Inhalation von kleinsten belasteten Wassertröpfchen (Aerosole) in die Lunge gelangen. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für Legionellenemissionen sein.

Dabei muss es nicht zwangsläufig zu einer Erkrankung kommen. Bei abwehrgeschwächten Personen oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen besteht jedoch ein erhöhtes gesundheitliches Risiko. Um Risiken zu verringern, trat am 19. August 2017 die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Sie regelt umfangreiche Pflichten für Betreiber solcher Anlagen.

Informationen zu den Betreiberpflichten finden Sie unten auf dieser Seite.

© KuLouKu/shutterstock
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Legionellenbefunde

Ob es im Einzelfall bei Überschreitung der sogenannten Maßnahmenwerte (10.000 KBE/100 ml) tatsächlich zu Erkrankungen im Einwirkungsbereich einer Verdunstungskühlanlage oder eines Nassabscheiders kommen kann, ist gegenwärtig nicht bekannt. Der Zusammenhang zwischen einer hohen Legionellenkonzentration im Kühlwasser, der Emission legionellenhaltiger Aerosole und der Höhe des Erkrankungsrisikos wurde bisher wissenschaftlich noch nicht belegt.

Legionellenbefunde oberhalb der Maßnahmenwerte müssen aus Gründen des vorbeugenden Umwelt- und Gesundheitsschutzes dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz gemeldet werden. Die Information wird an das Gesundheitsamt weitergegeben. Sollte sich im Rahmen einer gemeinsamen Risikoabschätzung eine unmittelbare Gefährdung ergeben, wird die betroffene Öffentlichkeit informiert und über Maßnahmen aufgeklärt.

Bitte beachten Sie, dass im Stadtgebiet Düsseldorf auch die Bezirksregierung Düsseldorf für bestimmte Anlagen nach der 42. BImSchV die zuständige Behörde ist. Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf finden Sie hier:

Bezirksregierung Düsseldorf | Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen

Weitere Informationen zu der Thematik, insbesondere zum Infektionsschutz und zur Gesundheitsgefährdung durch Legionellen, erhalten Sie beim Gesundheitsamt.

Informationen für Betreiber

Informationen für Betreiber

Gesundheitsgefahr durch Legionellen – Pflichten für Anlagenbetreiber

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für Legionellenemissionen sein. Bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb kann eine starke Vermehrung von Legionellen in den Anlagen stattfinden, so dass diese über die feuchte Abluft in die Umgebung gelangen.

Am 19. August 2017 trat daher die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, Legionellenemissionen durch den hygienegerechten Betrieb der Anlagen sowie Melde-, Dokumentations- und Untersuchungspflichten zu verhindern sowie im Gefahrenfall schnell handeln zu können.

Rückkühlanlagen, die durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeben und Nassabscheider zur Abluftreinigung finden sich in den unterschiedlichsten Branchen: Industrie und Energiewirtschaft, Handel, Gastronomie- und Hotelgewerbe, Rechenzentren oder größere Büro- und Verwaltungsgebäude.

Grundsätzliche Anforderungen an Betreiber

Unternehmen, die Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider betreiben, haben folgende Anforderungen zu erfüllen (Ausnahmen sind in der Verordnung formuliert):

  • Überwachungspflichten: interne und externe Untersuchungen des Nutzwassers. Insbesondere sind Legionellenuntersuchungen regelmäßig alle 3 Monate vorgeschrieben.
  • Meldepflichten bei Überschreitung des Maßnahmenwertes: Wird der Maßnahmenwert von 10.000 KBE /100 ml überschritten, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  • Anzeigepflicht von Neuanlagen: die Betreiber haben einen Monat Zeit die Anlage nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser bei der Behörde anzuzeigen
  • Bei Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten sind vom Betreiber die Ursachen zu ermitteln und Sofortmaßnahmen (z.B. Biozid-Behandlung des Nutzwassers, Abschalten der Ventilation, Reinigung der Anlage) zu ergreifen und die weitergehenden Anforderungen an die internen und externen Untersuchungen des Nutzwassers sind zu beachten.

Die Überschreitungen der Maßnahmenwerte sowie die Anzeigen der Anlagen sind auf elektronischem Weg über die webbasierte Anwendung KaVKA-42.BV zu übermitteln :

LANUV | Melde-/Anzeigepflichten

Weitere Betreiberpflichten

  • Anzeigepflicht für Neuanlagen, Änderung, Stilllegung
  • Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Beschaffenheit der Anlage
  • Erstmalige Prüfung der Anlage durch einen Sachverständigen oder eine Inspektionsstelle abhängig vom Inbetriebnahmedatum der Anlage, frühestens bis zum 19.08.2019. Wiederkehrende Prüfpflicht alle 5 Jahre
  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Führen eines Betriebstagebuches

Wer Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider nicht warten und prüfen lässt, gefährdet sich und andere und muss mit ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Im Stadtgebiet Düsseldorf befinden sich auch Anlagen im Sinne der 42. BImSchV, für die die Bezirksregierung Düsseldorf die zuständige Immissionsschutzbehörde ist. Dies trifft u.a. auf Kühltürme mit einer Leistung größer 200 MW zu.

Bezirksregierung Düsseldorf | Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen

Branchenspezifische Informationen erhalten Sie u.a. bei Ihrer zuständigen IHK oder den Berufsverbänden.