Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene fließt das Ziel der Verbesserung der Luftqualität seit vielen Jahren in die Gesetzgebung ein.
Europäische Luftqualitätsrichtlinie
Am 11. Juni 2008 ist die europäische Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG in Kraft getreten.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mussten die Luftqualitätsrichtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten, d. h. bis zum 11. Juni 2010 in nationales Recht umsetzen.
Anpassung der aktuellen Luftqualitätsrichtlinie auf EU - Ebene
Im August 2021 hat die WHO auf Grundlage der aktuellen medizinischen Fachliteratur neue Empfehlungen für Luftschadstoffe – insbesondere auch die Feinstaub-Fraktionen und Stickstoffdioxid – veröffentlicht.
In Deutschland wurde die aktuelle EU-Luftqualitätsrichtlinie durch eine entsprechende Anpassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie durch eine neue Verordnung, die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) vom 2. August 2010 umgesetzt. Die bisher geltende 22. und 33. BImSchV wurden aufgehoben.
Bis zur Novellierung der europäischen Luftqualitätsrichtlinie mit neuen Grenzwerten gelten die in der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG und in der 39. BImSchV genannten Grenzwerte, die in Düsseldorf seit 2020 eingehalten werden.
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) hat zum Ziel, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern. Neu eingeführt wird u.a. ein Immissionszielwert für die besonders gesundheitsschädlichen sehr kleinen Feinstäube, den sogenannten PM2,5-Feinstaubs von 25 µg/m³. Dieser Zielwert wird ab 2015 zu einem verbindlichen Grenzwert. Die anderen, bereits geltenden Luftqualitätswerte werden unverändert in die 39. BImSchV übernommen.
Außerdem werden die Anforderungen der Richtlinie 2008/50/EG mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt. Diese beinhalten die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit, den Wegfall von Aktionsplänen bei Grenzwertüberschreitungen sowie die Pflicht zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei der Überschreitung des PM2,5-Feinstaub-Zielwertes.