Rechtlicher Hintergrund
Rechtlicher Hintergrund
Das Verbot ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der Düsseldorfer Straßenordnung (DStO), wonach das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das Ölwechseln auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt ist:
Düsseldorfer Straßenordnung (DStO)
Verstöße dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bei der Autowäsche auf privaten Grundstücken ist auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) heranzuziehen. Nach den § 8 und 9 des WHG ist für das Einbringen von Stoffen in Gewässer, wozu auch das Grundwasser zählt, eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Diese ist jedoch nach § 12 WHG zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind.
Bei der Fahrzeugwäsche, auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, besteht durch das Abspülen von Treib- und Schmierstoffresten die Gefahr, dass diese Schadstoffe in das Grundwasser gelangen und es schädigen. Hier gilt der Besorgnisgrundsatz; eine Verunreinigung kann bei der Autowäsche außerhalb einer dafür geeigneten Anlage nicht ausgeschlossen werden. Insofern kann die Untere Wasserbehörde solch eine Erlaubnis wegen drohender Grundwassergefährdung nicht erteilen und muss etwaige Verstöße ahnden.
Bei Verstößen handelt es sich nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG um eine Ordnungswidrigkeit (Benutzung eines Gewässers ohne die erforderliche Erlaubnis). Das Einleiten von Kraftfahrzeugwaschwasser in das Grundwasser kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.