Erlaubnis

Erlaubnis

Die Förderung von Grundwasser über einen Gartenbrunnen ist gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz erlaubnisfrei, da aufgrund der in der Regel geringen Fördermengen kein relevanter Einfluss auf das Grundwasser bzw. die Grundwasserstände zu erwarten ist.

Das über Gartenbrunnen geförderte Grundwasser muss für den Eigenbedarf bestimmt sein. Dies ist der Fall für:

  • die Bewässerung von Garten- und Grünflächen des eigenen Haushalts (Einfamilienhaus)
  • einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit der Wohnstätte besteht (Versorgung des Hofes)

Für die folgenden Fälle ist für die Förderung von Grundwasser über einen Gartenbrunnen eine Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich:

  • Bewässerung von Garten- oder Grünflächen für mehrere Haushalte (z.B. ein Mehrfamilienhaus oder mehrere Einfamilienhäuser im Umfeld)
  • Bewässerung von Feldern von landwirtschaftlichen Betrieben
  • Bewässerung von Garten- oder Grünflächen eines Betriebes oder einer öffentlichen Einrichtung

Das über einen Gartenbrunnen geförderte Grundwasser darf grundsätzlich

  • nicht zum Befüllen von Swimmingpools oder Planschbecken und
  • nicht als Trinkwasser, zum Spülen oder Waschen genutzt werden,

da Grundwasser ggf. nicht den hygienischen Anforderungen von Leitungswasser entspricht und auch nicht der ständigen Kontrolle und Überwachung unterliegt.

Bohrung eines Gartenbrunnens

Die Errichtung eines Gartenbrunnens ist abhängig von den standortspezifischen Anforderungen durchzuführen. Um einen Schutz des Grundwassers und des Bodens zu gewährleisten, sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Anpassung der Bohrtiefe an die vorliegenden Grundwasserflurabstände
  • Bohrung innerhalb des ersten oberflächennahen Grundwasserstockwerkes
  • Auswahl eines Trockenbohrverfahrens
  • Keine Lagerung sowie kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (bspw. mit Pflanzenschutzmitteln, Ölen, Treibstoffen) an der Bohrstelle
  • Einhaltung von Abständen zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen
  • Vermeidung jeglicher Verunreinigungen des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe

Sollte es trotz der Vorsorgemaßnahmen zu einer Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers kommen, kontaktieren Sie bitte umgehend das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz unter 0211 89-91. Außerhalb der Dienstzeiten benachrichtigen Sie bitte die Feuerwehr.

Um den Eingriff in den Boden und das Grundwasser zu minimieren, behält sich die Untere Umweltschutzbehörde vor, die Bohrtiefe zu begrenzen. Daher ist auch mit Blick auf gegebenenfalls zusätzliche Kosten pro Bohrmeter bei der Brunnenbohrung eine sinnvolle Bohrtiefe auszuwählen.

Wenn die für einen Gartenbrunnen benötigte Bohrung größer als 120 mm (12 cm) ist, muss vor der Bohrung die Kampfmittelfreiheit nachgewiesen werden. Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Luftbildauswertung bei der Feuerwehr Düsseldorf stellen: feuerwehr.kampfmittel@duesseldorf.de.

Informationen zum Thema Kampfmittelfreiheit finden Sie auf der Seite der Feuerwehr Düsseldorf: Kampfmittelbeseitigung sowie in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf unter dem folgenden Link: Merkblatt für Baugrundeingriffe

Anfragen zur Errichtung eines Gartenbrunnens

Anfragen zur Errichtung eines Gartenbrunnens

In einigen Bereichen des Stadtgebietes ist die Förderung von Grundwasser über Gartenbrunnen mit Auflagen verbunden, eingeschränkt oder ganz untersagt. Das sind beispielsweise Allgemeinverfügungen zur Untersagung der Grundwassernutzung aufgrund von Grundwasserverunreinigungen:

PFAS-Grundwasserverunreinigungen in Düsseldorf

oder spezielle Regelungen in Wasserschutzzonen, aufgrund derer ein Gartenbrunnen einer Genehmigung bedarf.

Ob Ihr Grundstück im Bereich einer Wasserschutzzone liegt, können Sie über die folgende Adressliste überprüfen:

Liste mit Düsseldorfer Straßen innerhalb von Wasserschutzzonen (PDF-Datei 1,7 MB)

Die Grundwasserstände in den Stadtgebieten können sich teilweise stark unterscheiden. Zur Schätzung einer voraussichtlichen Bohrtiefe für einen Gartenbrunnen können die Grundwassermessstände von Grundwassermessstellen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Referenzwerte herangezogen werden:

Grundwassermessstellen in Düsseldorf

Sollte in der Nähe Ihres Grundstückes keine Messstelle vorhanden sein, können Auskünfte zu Grundwasserständen per E-Mail erteilt werden.

Es wird empfohlen, vorab eine kostenfreie Anfrage schriftlich oder per E-Mail (gartenbrunnen@duesseldorf.de) an die Untere Umweltschutzbehörde zu stellen, wenn Sie einen Gartenbrunnen planen. Bitte geben Sie dazu in jedem Fall die genaue Adresse des Grundstücks an, auf dem der Gartenbrunnen errichtet werden soll.

Nach der Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit Informationen, ob und unter welchen Anforderungen die Errichtung eines Gartenbrunnens möglich ist.

Anzeige von Gartenbrunnen

Anzeige von Gartenbrunnen

Auch bei einer erlaubnisfreien Förderung von Grundwasser über einen Gartenbrunnen muss die Untere Umweltschutzbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht bei auftretenden Grundwasserverunreinigungen in der Lage sein, die Nutzer von Gartenbrunnen über eine mögliche Gefährdung durch das Grundwasser zu informieren.

Daher sollten gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz auch erlaubnisfreie Gartenbrunnen angezeigt werden. Bitte nutzen Sie dazu das Serviceportal der Landeshauptstadt Düsseldorf oder das Anzeigeformular, das unten als Download zur Verfügung steht. Sie können uns die Errichtung eines Gartenbrunnens auch über ein formloses Schreiben und einen geeigneten Lageplan mitteilen.

Bitte zeigen Sie die Errichtung eines Gartenbrunnens auch dann an, wenn Sie zuvor eine Anfrage an die Untere Umweltschutzbehörde gestellt haben.

Umgang mit Grundwasser

Das Grundwasser ist aufgrund seiner Rolle als Lebensgrundlage des Menschen sowie als nutzbares Gut (z. B. in der der Form von Trinkwasser) schützenswert. Gemäß § 5 Wasserhaushaltsgesetz ist daher jede Person verpflichtet, sorgsam und sparsam mit Wasser umzugehen.

Aufgrund der Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser in Düsseldorfer Stadtgebieten, behält sich die Untere Umweltschutzbehörde vor, die Wasserentnahme aus privaten Gartenbrunnen zu beschränken. So kann beispielsweise in Zeiten von anhaltender Trockenheit oder dem besorgniserregenden Absinken der Grundwasserstände das Fördern von Grundwasser über Gartenbrunnen zeitlich eingeschränkt oder untersagt werden.

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