Erlaubnis
Erlaubnis
Die Förderung von Grundwasser über einen Gartenbrunnen ist gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz erlaubnisfrei, da aufgrund der in der Regel geringen Fördermengen kein relevanter Einfluss auf das Grundwasser bzw. die Grundwasserstände zu erwarten ist.
Das über Gartenbrunnen geförderte Grundwasser muss für den Eigenbedarf bestimmt sein. Dies ist der Fall für:
- die Bewässerung von Garten- und Grünflächen des eigenen Haushalts (Einfamilienhaus)
- einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit der Wohnstätte besteht (Versorgung des Hofes)
Für die folgenden Fälle ist für die Förderung von Grundwasser über einen Gartenbrunnen eine Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich:
- Bewässerung von Garten- oder Grünflächen für mehrere Haushalte (z.B. ein Mehrfamilienhaus oder mehrere Einfamilienhäuser im Umfeld)
- Bewässerung von Feldern von landwirtschaftlichen Betrieben
- Bewässerung von Garten- oder Grünflächen eines Betriebes oder einer öffentlichen Einrichtung
Das über einen Gartenbrunnen geförderte Grundwasser darf grundsätzlich
- nicht zum Befüllen von Swimmingpools oder Planschbecken und
- nicht als Trinkwasser, zum Spülen oder Waschen genutzt werden,
da Grundwasser ggf. nicht den hygienischen Anforderungen von Leitungswasser entspricht und auch nicht der ständigen Kontrolle und Überwachung unterliegt.
Bohrung eines Gartenbrunnens
Die Errichtung eines Gartenbrunnens ist abhängig von den standortspezifischen Anforderungen durchzuführen. Um einen Schutz des Grundwassers und des Bodens zu gewährleisten, sind folgende Aspekte zu beachten:
- Anpassung der Bohrtiefe an die vorliegenden Grundwasserflurabstände
- Bohrung innerhalb des ersten oberflächennahen Grundwasserstockwerkes
- Auswahl eines Trockenbohrverfahrens
- Keine Lagerung sowie kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (bspw. mit Pflanzenschutzmitteln, Ölen, Treibstoffen) an der Bohrstelle
- Einhaltung von Abständen zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen
- Vermeidung jeglicher Verunreinigungen des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe
Sollte es trotz der Vorsorgemaßnahmen zu einer Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers kommen, kontaktieren Sie bitte umgehend das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz unter 0211 89-91. Außerhalb der Dienstzeiten benachrichtigen Sie bitte die Feuerwehr.
Um den Eingriff in den Boden und das Grundwasser zu minimieren, behält sich die Untere Umweltschutzbehörde vor, die Bohrtiefe zu begrenzen. Daher ist auch mit Blick auf gegebenenfalls zusätzliche Kosten pro Bohrmeter bei der Brunnenbohrung eine sinnvolle Bohrtiefe auszuwählen.
Wenn die für einen Gartenbrunnen benötigte Bohrung größer als 120 mm (12 cm) ist, muss vor der Bohrung die Kampfmittelfreiheit nachgewiesen werden. Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Luftbildauswertung bei der Feuerwehr Düsseldorf stellen: feuerwehr.kampfmittel@duesseldorf.de.
Informationen zum Thema Kampfmittelfreiheit finden Sie auf der Seite der Feuerwehr Düsseldorf: Kampfmittelbeseitigung sowie in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf unter dem folgenden Link: Merkblatt für Baugrundeingriffe
Alle maschinell betriebenen Bohrungen im Land Nordrhein-Westfalen müssen auf Grundlage der §§ 8 und 14 des Geologiedatengesetzes (GeoIDG) rechtzeitig dem Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen angezeigt werden. Dem geologischen Dienst sind auch die aus den Bohrungen gewonnenen Fach- und Bewertungsdaten gem. §§ 9 und 10 GeoIDG zu übermitteln: Bohranzeigeportal des geologischen Dienst NRW