Pflichten bei Heizölverbraucheranlagen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV

Pflichten bei Heizölverbraucheranlagen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV

Prüfpflichten:

Die Prüfungen für die Inbetriebnahme, den dauerhaften Betrieb sowie die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen und Heizöltankanlagen müssen durch einen zugelassenen Sachverständigen einer anerkannten Sachverständigen-Organisation durchgeführt werden (siehe §§ 52 und 58 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV).

Eine Heizölverbraucheranlage ohne die notwendige Sachverständigenprüfung ist wie ein Kraftfahrzeug ohne gültige Prüfplakette! Die Sachverständigenprüfung ist daher vom Betreiber der Anlage rechtzeitig zu beauftragen.

Eine Liste der Sachverständigen-Organisationen nach AwSV finden Sie auf den Internet-Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen:

Sachverständigen-Organisationen

Wichtig zu wissen:

  • Heizölverbraucheranlagen in privaten Haushalten umfassen den oder die Lagerbehälter mit den Sicherheitseinrichtungen einschließlich der Rohrleitungen und dem Auffangraum oder der Auffangwanne. Bei gewerblichen Heizölverbraucheranlagen gehört zusätzlich auch der Brenner mit dazu.
  • Wird die Heizölverbraucheranlage so aufgestellt, dass diese sichtbar und einsehbar ist, spricht man von einer oberirdischen Anlage. Beispiel: die Aufstellung in einem Kellerraum. Sobald ein Anlagenteil (z.B. Rohrleitung) nicht sichtbar und im Erdreich liegt, ist die Anlage als unterirdisch einzustufen.

Allgemeine Pflichten

Allgemeine Prüfpflichten

Welche Anlagen müssen wann geprüft werden?

Vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung:

  • unterirdische Anlage (Behälter oder Anlagenteil im Erdreich oder nicht einsehbar)
  • oberirdische Anlage (z.B. Aufstellung in einem Kellerraum) größer als 1.000 Liter

Wiederkehrende Prüfung:

  • unterirdischen Anlagen in Schutzgebieten* alle 2,5 Jahre
  • unterirdischen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten* alle 5 Jahre
  • oberirdischen Anlagen größer als 1.000 Liter in Schutzgebieten* alle 5 Jahre
  • oberirdischen Anlagen mit mehr als 10.000 Litern außerhalb von Schutzgebieten* alle 5 Jahre

Hinweis: ein Überziehen der Frist oder eine verspätet durchgeführte Prüfung bringen keinen langfristigen Vorteil, da der ursprüngliche Prüftermin und Prüfrhythmus beibehalten wird.

Prüfung bei Stilllegung oder Außerbetriebnahme:

  • unterirdischen Anlagen
  • oberirdischen Anlagen größer als 1.000 Liter in Schutzgebieten*
  • oberirdischen Anlagen mit mehr als 10.000 Litern außerhalb von Schutzgebieten*

* Schutzgebiete: hierzu zählen die Wasserschutzgebiete Bockum (Zone IIIA), Am Staad (Zone IIIA), Lörick (Zone III), Flehe (Zone IIIA und IIIB), Baumberg (Zone IIIA) und die festgesetzten Überschwemmungsbiete im Stadtgebiet.

Anzeigepflicht

Sechs Wochen vor der Neuerrichtung oder einer wesentlichen Änderung (z.B. einer Umrüstung) ist diese bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. In Wasserschutzgebieten ist zusätzlich ein Antrag auf Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich.

Für die erforderliche Anzeige finden Sie unten auf der Seite unter Downloads das entsprechende Formuar.

Fachbetriebspflicht

Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen, die die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung oder die Stilllegung betreffen, dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden (§ 45 AwSV).

Die Zertifizierung erfolgt durch eine Sachverständigen-Organisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. (§ 62 AwSV)

Der Fachbetrieb muss gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber seine Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert nachweisen, wenn er mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt wurde (§64 AwSV).

Mitteilungspflicht bei Leckagen

Tritt bei einer Betriebsstörung Heizöl aus oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, so hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Die Anlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert werden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

Beim Austritt von Heizöl in einer nicht nur unerheblichen Menge (mehr als nur Tropfverluste) hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Dies muss insbesondere dann erfolgen, wenn Heizöl in die Kanalisation oder in den Boden gelangt oder gelangen könnte.

Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Hochwasserrisikogebieten

Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Hochwasserrisikogebieten

In Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten gelten zusätzliche gesetzliche Einschränkungen für die Neuerrichtung und Fristen für die hochwassersichere Umrüstung von bestehenden Anlagen (§78 Wasserhaushaltsgesetz WHG).

Informationen zur Lage der Wasserschutzgebiete, der Überschwemmungsgebiete und der Hochwasserrisikogebiete sind in Düsseldorf Maps dargestellt unter den Themen "Klima und Umwelt" und "Wasser" bzw. "Hochwasser"

Bestehende Heizölverbraucheranlagen

Für bestehende Anlagen besteht eine Pflicht zur hochwassersicheren Umrüstung:

  • in Überschwemmungsgebieten bis zum 05. Januar 2023
  • in Hochwasserrisikogebieten, außerhalb Überschwemmungsgebieten, bis zum 05. Januar 2033
  • bei wesentlichen Änderungen an der Anlage jedoch sofort, zum Zeitpunkt der Änderung

Hier ist im Einzelfall zu klären, welche Maßnahmen sinnvoll und erforderlich sind. Dabei sind die Möglichkeit der Umsetzung und die zumutbare wirtschaftliche Belastung zu beachten. Lassen Sie sich von einem Sachverständigen oder einem Fachbetrieb hierzu beraten.

Neue Heizölverbraucheranlagen

Die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen ist in Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten verboten.

In Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten können Ausnahmen von dem Verbot zugelassen werden, wenn keine weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Anlage hochwassersicher errichtet wird.

  • In Überschwemmungsgebieten ist für die Ausnahmengenehmigung ein Antrag bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu hochwassersicheren Bauweise enthalten. Bei Neuanlagen ist zusätzlich eine Begründung erforderlich.
  • In Hochwasserrisikogebieten ist die Errichtung einer neuen Heizölverbraucheranlage bei der Unteren Wasserbehörde vorher anzuzeigen.

Dem Antrag oder der Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Düsseldorf sind vollständige Unterlagen beizufügen.

Die Vorlage zur Anzeige der geplanten Errichtung oder wesentliche Änderung einer privaten Heizölverbraucheranlage finden Sie hier (PDF Dokument hinterlegen).

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Die Informationen zur Lage der Wasserschutzgebiete, der Überschwemmungsgebiete und der Hochwasserrisikogebiete sind in den Karten unter Düsseldorf Maps dargestellt unter den Themen "Klima und Umwelt" und "Wasser" bzw. "Hochwasser"

Wasserhaushaltsgesetz (WHG):

WHG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Allgemeine Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV):

AwSV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

 

 

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