Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung besteht die Möglichkeit, für Behinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde besondere Parkplätze für Schwerbehinderte einzurichten.
Neben personenbezogenen Behindertenparkplätzen sind im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet sogenannte allgemeine Behindertenparkplätze entsprechend den aktuellen Bedürfnissen sowie den örtlichen Gegebenheiten eingerichtet. In unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Einrichtungen und beispielsweise Arztpraxen, insbesondere in der Innenstadt und auch an sonstigen zentralen Standorten, werden allgemeine Behindertenparkplätze eingerichtet, um den unterschiedlichen Interessenlagen und Bedürfnissen gerecht zu werden.
Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?
Voraussetzung für die Benutzung eines Behindertenparkplatzes ist das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte. Für die Dauer des Parkens ist der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen.
Das Vorliegen lediglich eines Schwerbehindertenausweises reicht für die Benutzung eines Behindertenparkplatzes nicht aus. Da die Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen personenbezogenen ist, ist für die Berechtigung zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes erforderlich, dass der/die berechtigte Behinderte entweder selbst Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerin ist oder aber mit im Fahrzeug sitzt.
Habe ich Anspruch auf einen personenbezogenen Behindertenparkplatz?
In begründeten Ausnahmefällen besteht gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde einen personenbezogenen Behindertenparkplatz vor der Wohnung einzurichten, wenn dort keine privaten Stellplätze zur Verfügung stehen. Für die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes ist der Antrag zur Einrichtung eines Behindertenparkplatzes an das Amt für Verkehrsmanagement, Auf`m Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf zu senden.
Die Voraussetzungen in Kürze:
- Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte. Die Ausnahmegenehmigungs-Nummer wird auf das entsprechende Verkehrsschild des personenbezogenen Behindertenparkplatzes übernommen
- Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges, das Ihnen hauptsächlich zur Verfügung steht
- Es darf Ihnen kein privater Stellplatz oder eine Garage bzw. Tiefgarage zur Verfügung stehen
- örtliche Voraussetzungen müssen die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes zulassen