Stellplatzablösung
Stellplatzablösung
Für notwendige Stellplätze, die nicht gebaut werden können oder dürfen, hat der Bauherr einen Ablösebetrag an die Gemeinde zu zahlen. Hierzu wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.
Die Ablösebeträge werden zweckgebunden unter anderem zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen und Fahrradabstellplätze verwendet.
Ablösebetrag für jeden nicht geschaffenen notwendigen oder nicht herzustellenden Einstellplatz | Klassischer Ablösefall | Wohnungsbauvorhaben |
Gebietszone I | 12.270,- Euro | 6.135,- Euro |
Gebietszone II | 10.735,- Euro | 5.365,- Euro |
Gebietszone III | 7.155,- Euro | 3.575,- Euro |