Die Themen im Überblick
Parken auf Gehwegen
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen verboten. Die Straßenverkehrsbehörde kann Ausnahmen zulassen, muss dies aber dann durch die Aufstellung einer entsprechenden Verkehrsbeschilderung oder durch Markierung von Parkplätzen (auf den Gehwegen) ausweisen.
Ausnahmen zum Parken auf Gehwegen
Auf Straßen, die ansonsten zu schmal wären, werden entsprechende Verkehrsbeschilderungen genutzt, um parkende Fahrzeuge aufzunehmen. Das Parken ist unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen - auch dort wo ansonsten Gehwegparken erlaubt ist! Eine Legalisierung des Parkens auf dem Gehweg kann auch nur dort erfolgen, wo die bauliche Gestaltung dies zulässt, da ansonsten eine Beschädigung des Gehweges, wie auch der darunter verlaufenden Leitungen, nicht auszuschließen ist. Allein für die Instandsetzung durch Beparken zerstörter Gehwegplatten sind pro Jahr immense Beträge aufzubringen!
Regelungen zur Nutzung von Gehwegen als Parkplatz
Für den Verkehrsteilnehmer bedeutet dies: Eine ausreichende Gehwegbreite allein legalisiert Gehwegparken nicht. Wo durch Beschilderung oder Markierungen das Gehwegparken nicht ausdrücklich gestattet ist, dürfen Fahrzeuge nicht abgestellt werden!
Gemäß der Straßenverkehrsordnung darf das zulässige Gesamtgewicht von auf Gehwegen abgestellten Fahrzeugen 2,8 t nicht übersteigen. Die vorgeschriebene Parkstandsanordnung ist der jeweiligen Beschilderung zu entnehmen.
Zugeparkte Garagenzufahrt
Das Parken vor Garagen ist grundsätzlich verboten. Wird Ihre Garageneinfahrt dennoch ständig zugeparkt? Hier finden Sie Hinweise, was Sie dagegen tun können.
Gemäß § 12, Absatz 3, Nummer 3 der STVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten grundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für denjenigen, der über die Ein- oder Ausfahrt verfügen kann, wie zum Beispiel der Hauseigentümer oder Mieter, und für Personen, die von ihm ermächtigt sind. Weiterhin dürfen Fahrzeugführer, die jederzeit bereit und in der Lage sind, die Einfahrt freizumachen, Fahrzeuge kurzfristig abstellen. Zweck der Vorschriften ist es, die Anlieger vor einer Behinderung bei der Benutzung ihrer Grundstückszufahrten oder Garagen zu schützen.
Meine Garagen-/Hof-/Grundstückszufahrt wird ständig zugeparkt. Was kann ich dagegen tun?
Die Grundstücksein- und -ausfahrt muss als solche deutlich erkennbar sein. Neben einer zweckmäßigen Bordsteinabsenkung im Ein- und Ausfahrtsbereich lässt sich der frei zu haltende Bereich zusätzlich mit einer sogenannten Zick-Zack-Markierung auf dem Boden optisch kennzeichnen. Diese ist beim Amt für Verkehrsmanagement formlos zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Maßnahme vor, so ist der Antragsteller berechtigt, die oben genannte Markierung von einer Fachfirma aufbringen zu lassen. Die entstehenden Kosten sind von ihm selbst zu tragen.