Beitragsarten
Erschließungsbeiträge
gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung
Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge sind nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) Geldleistungen, die dem teilweisen Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung öffentlicher Erschließungsanlagen (Straßen, Plätzen oder Grünanlagen) dienen, jedoch ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Sie werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten der von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke erhoben.
Antrag Zahlungserleichterung Straßenausbau- und Kanalanschlussbeitrag
Kanalanschlussbeiträge
Kanalanschlussbeiträge sind nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) Geldleistungen, die dem teilweisen Ersatz des durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranalage dienen. Es wird durch den einmaligen Kanalanschlussbeitrag der wirtschaftliche Vorteil abgegolten, der dem Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten dadurch entsteht, dass ihr Grundstück abwassermäßig (Schmutz- und Regenwasser) erschlossen ist, was grundsätzlich eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung darstellt. Der Kanalanschlussbeitrag ist von der Gemeinde zu erheben, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann oder tatsächlich angeschlossen wurde.
Antrag Zahlungserleichterung Straßenausbau- und Kanalanschlussbeitrag