Beitragsarten

Erschließungsbeiträge

gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung

Antrag Zahlungserleichterung Erschließungsbeiträge

Straßenausbaubeiträge

Straßenausbaubeiträge sind nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) Geldleistungen, die dem teilweisen Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung öffentlicher Erschließungsanlagen (Straßen, Plätzen oder Grünanlagen) dienen, jedoch ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Sie werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten der von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke erhoben.

Antrag Zahlungserleichterung Straßenausbau- und Kanalanschlussbeitrag

Kanalanschlussbeiträge

Kanalanschlussbeiträge sind nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) Geldleistungen, die dem teilweisen Ersatz des durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranalage dienen. Es wird durch den einmaligen Kanalanschlussbeitrag der wirtschaftliche Vorteil abgegolten, der dem Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten dadurch entsteht, dass ihr Grundstück abwassermäßig (Schmutz- und Regenwasser) erschlossen ist, was grundsätzlich eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung darstellt. Der Kanalanschlussbeitrag ist von der Gemeinde zu erheben, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann oder tatsächlich angeschlossen wurde.

Antrag Zahlungserleichterung Straßenausbau- und Kanalanschlussbeitrag

Fragen zur Abrechnung von Anliegerbeiträgen

Fragen zur Abrechnung von Anliegerbeiträgen

Wann ist eine Straße fertig in Sinne des Beitragsrechtes?

Eine Straße ist erst dann "fertig", das bedeutet erstmals endgültig hergestellt im Sinne des Beitragsrechtes, wenn die gesamte Straßenfläche satzungsgemäß befestigt ist. Für Sie als Bürgerin oder Bürger ist eine noch nicht fertiggestellte Straße beispielsweise daran zu erkennen, dass Teilflächen unbefestigt sind (Erdreich, Asche). Dies kann auch nach Jahrzehnten noch der Fall sein, ohne dass die Beitragspflicht entstanden oder gar Verjährung der Forderung eingetreten ist.

Welche Straßenbaumaßnahmen sind abrechenbar?

Alle Baumaßnahmen, die über reine Schadensbeseitigung (Frostaufbrüche, Teilüberzüge) an Fahrbahnen hinausgehen und einen auf Jahre gerichteten dauerhaften Benutzungsvorteil vermitteln und somit eine Verbesserung der betreffenden Fläche (Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen) bedeuten.
Hierzu gehören neben der Erneuerung von Teilflächen (Fahrbahn, Gehwege, Parkbuchten) auch die Erneuerung von Straßenkanälen und Abläufen soweit sie der Straßenentwässerung dienen sowie die Erneuerung der Beleuchtung. Die Anliegeranteile richten sich nach der Straßenfunktion.

Für welche Straßen wird kein Erschließungsbeitrag mehr gefordert?

Über die Straßen, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr gefordert werden kann, gibt Ihnen unsere  Liste Auskunft.

Auf Antrag kann - unter detaillierter Darlegung der finanziellen Verhältnisse - die Stundung oder ratenweise Zahlung der Beitragsforderung mit einer Verzinsung der Forderung eingeräumt werden.