Weitere Ausnahmegenehmigungen
Ambulante und Private Krankenpflege
Ambulante Krankenpflege
Ausnahmegenehmigung zum Parken während der ambulanten Krankenpflege können für ambulante Kranken- und Altenpflege sowie für Hebammen erteilt werden. Die Genehmigung berechtigt zum Parken bis zu 2 Stunden im Stadtgebiet Düsseldorf in eingeschränkten Haltverboten, gebührenfrei an Parkscheinautomaten und in Bewohnerparkgebieten bei der Durchführung der "ambulanten Krankenpflege". Ein dauerhaftes Parken am jeweiligen Betriebssitz wird durch die Genehmigung nicht abgedeckt. Die Genehmigung kann formlos unter Hinzufügung eines entsprechenden Berufsnachweises (Zeugniskopie o.ä.) sowie einer Kopie des Kraftfahrzeugscheins beantragt werden.
Private Krankenpflege
Eine Ausnahmegenehmigung für die private Krankenpflege kann Personen erteilt werden, die einen in einem Bewohnerparkgebiet lebenden Anwohner auf privater Ebene betreuen beziehungsweise pflegen. Die Genehmigung berechtigt zum Parken für 2 Stunden in dem entsprechenden Wohnbereich der zu betreuenden Person. Die Beantragung kann formlos unter Hinzufügung eines ärztlichen Attestes des behandelnden Arztes der pflegebedürftigen Person sowie einer Kopie des Kraftfahrzeugscheins beantragt werden.
Ausnahmegenhmigungen für Ärzte (Rufbereitschaft und Krankenbesuche)
Diese Genehmigungen können gemäß Erlass des Ministers für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt werden, wenn der betreffende niedergelassene Arzt regelmäßig dringende Krankenbesuche aus der Spechstunde heraus durchführt. Allgemeine Notdienste sowie Hausbesuche außerhalb der Sprechzeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Diese Genehmigungen könnenformlos beantragt werden und berechtigen zum Parken im Umkreis von 200 Metern der Praxis, sofern keine anderen dauerhaften Parkmöglichkeiten vorhanden sind.
Vor Ausstellung der Genehmigung wird seitens der Behörde eine Stellungnahme bei der zuständigen Kreisstelle der Ärztekammer angefordert.
Befreiung von Gurt- und Helmtragepflicht
Eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht bzw. Helmtragepflicht kann für Personen unter 1,50 Metern Körpergröße oder aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Hierbei ist entweder eine Kopie des Personalausweises oder ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen. Aus diesem Attest sollte hervorgehen, ob es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt, der die Erteilung der Genehmigung erforderlich macht oder einen Dauerzustand. Handelt es sich um einen vorübergehenden Zustand, so ist in dem Attest die ungefähre Dauer dieses zu vermerken.
Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenfrei.
Parken am Betriebssitz
Eine Ausnahmegenehmigung zum Parken am Betriebssitz kann für ein betriebsnotwendiges Fahrzeug an handwerksähnliche oder Einzelhandelsbetriebe erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb in einem Bewohnerparkgebiet ansässig ist. Zudem ist die Zugehörigkeit der IHK oder dem Einzelhandelsverband erforderlich. Anträge liegen dort vor. Pro Betriebssitz wird nur eine Ausnahmegenehmigung (mit einem Kennzeichen) erteilt.
Befahren von Fußgängerzonen
Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von Fußgängerzonen können formlos beantragt werden, sofern im Bereich einer Fußgängerzone ein entsprechender Stellplatz vorhanden ist. Bei Beantragung ist ein entsprechender Nachweis über den Stellplatz, zum Beispiel Mietvertrag, einzureichen.
Dauerausnahmegenehmigung vom Halteverbot
Dauerausnahmegenehmigungen vom Haltverbot können nur in besonders dringenden Einzelfällen für eine bestimmte Örtlichkeit (nicht generell für das Stadtgebiet) erteilt werden. Diese Genehmigungen können grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn sich in unmittelbarer Entfernung der betreffenden Örtlichkeit legale Park- oder Be- und Entlademöglichkeiten (z.B. eingeschränkte Haltverbote, Bereiche mit Parkscheinautomaten etc.) befinden. Anträge können formlos unter Hinzufügung des Kraftfahrzeugscheins an das Amt für Verkehrsmanagement, Auf'm Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf, gerichtet werden.
Dauerausnahmegenehmigung zum Befahren eines gesperrten Bereiches außerhalb der offiziellen Lieferzeiten Bereiches
Diese Genehmigung kann grundsätzlich nur in besonderen Einzelfällen erteilt werden. Die Beantragung kann formlos unter Angabe der besonderen Gründe sowie unter Hinzufügung einer Kopie des Kraftfahrzeugscheins erfolgen.
Durchfahrgenehmigung bei Schranken- und Polleranlagen
Diese Genehmigung kann für Bewohner und / oder ansässige Betriebe ausgestellt werden. Einzelheiten zum berechtigten Personenkreis, sowie den übrigen Formalitäten können beim Amt für Verkehrsmanagement angefragt werden.