Wahl der Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die meist genutzte und bekannteste Form der Kapitalgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Voraussetzung ist ein Gründungskapital von mindestens 25.000 Euro. Die Haftung ist auf das Stammkapital begrenzt. Aus diesen Gründen ist diese Form vor allem geeignet für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Haftungsrisiko begrenzen möchten.
Personengesellschaft
Der Unterschied zwischen Personengesellschaft, auch Teilhaberschaft genannt, und Kapitalgesellschaften besteht darin, dass nicht die Gesellschaft für die Verbindlichkeiten haftet, sondern die jeweiligen Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gehören zu den Teilhaberschaften. Alle bis auf die GbR müssen im Handelsregister eingetragen werden.
Selbständige Niederlassung (Zweigniederlassung)
Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Hauptunternehmer getrennte juristische Person. Sie ist der Hauptniederlassung unterstellt. Bei Zweigniederlassungen, die von ausländischen Unternehmen errichtet sind, richtet sich ihre innere Verfassung nach dem Gesellschaftsstatut und dem zuständigen ausländischen Recht.
Typische Merkmale einer Zweigniederlassung
- Eine eindeutige Trennung des Standortes der beiden Niederlassungen muss gewährleistet sein. Dies bedeutet nicht, dass die Zweigniederlassung sich in der selben Gemeinde oder dem gleichen Handelsregisterbezirk befinden kann.
- Die Gründung der Zweigniederlassung muss einen bestimmten Zeitrahmen umfassen.
- Die Umsetzung der Unternehmensziele der Hauptniederlassung ist die zentrale Aufgabe der Zweigniederlassung, wobei sie wiederum größer und wichtiger sein kann.
- Die Geschäftstätigkeiten unterscheiden sich sachlich nicht zur Hauptniederlassung und dürfen deshalb sich nicht nur auf Hilfs- oder Ausführungstätigkeiten begrenzen.
Die Selbständigkeit der Zweigniederlassung muss in einer sachlichen sowie personellen Weise gegeben sein. Sachlich bedeutet in diesem Fall, dass selbst bei einem Wegfall der Hauptniederlassung die Zweigniederlassung weiterhin bestehen und geführt werden kann (i.d.R. Verfügung über Betriebsmittel, gesonderte Buchführung, eigenes Bankkonto). Im Fall der personellen Sichtweise bedeutet es, dass sie über einen Leiter mit Handlungsvollmacht oder Prokura verfügen muss, der die mit der Zweigniederlassung verbundenen Geschäfte selbstständig abschließen kann.
Unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte)
Bei einer unselbständigen Niederlassung kann es mehrere Geschäftslokale (Filialen, Niederlassungen) geben. Aber die Filiale, auch Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Alle geschäftlichen Vorgänge laufen über die Hauptniederlassung. Betriebstätten werden nicht in das Handelsregister eingetragen, müssen aber bei dem zuständigen Gewerbeamt gemeldet sein.
Repräsentanz
In Deutschland gibt es grundsätzlich den Begriff der "Repräsentanz" nicht, deshalb ist dieser dem deutschen Gewerbe- bzw. Handelsrecht nicht bekannt. Infolgedessen wird zwischen zwei Möglichkeiten differenziert. Die erste Möglichkeit ist, dass es sich rechtlich um eine unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte) handelt, dabei ist das Büro des Unternehmens in Deutschland als Komponente der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig und muss gewerblich angemeldet sein. Die zweite Möglichkeit ist, dass ein Büro von einem externen beauftragten selbständigen Gewerbetreibenden eröffnet und geleitet wird, wobei keine gewerbliche Tätigkeit des ausländischen Unternehmens in Deutschland erfolgt.