Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des Ersterwerbs und des Neubaus von selbstgenutztem Wohneigentum vom 27.06.2024.
1. Fördergegenstand
Gefördert wird der Neubau und der Erwerb von neugebauten Eigentumswohnungen und Eigenheimen im Stadtgebiet Düsseldorf. Als Neubau gelten alle Vorhaben, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht mit dem Bau begonnen wurde. Das Förderobjekt ist von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger für die Dauer der Zinsfreiheit des städtischen Darlehens zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Daran anschließend ist eine Wohnnutzung für weitere 10 Jahre zu gewährleisten.
2. Förderempfänger/in
Förderfähig sind Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und mindestens einem haushaltsangehörigem, minderjährigen Kind im Sinne des § 13 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW um bis zu 90 Prozent übersteigen (Familien mit mittleren Einkommen).
Haushalte, die einen Anspruch auf Förderung nach den Bestimmungen zur öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung haben, werden nicht gefördert.
3. Art und Höhe der Förderung
Das Darlehen setzt sich zusammen aus einem Grunddarlehen und einem Zusatzdarlehen pro haushaltsangehörigem Kind. Das Grunddarlehen beträgt 150.000 Euro. Für jedes haushaltsangehörige Kind werden zusätzlich 50.000 Euro gewährt.
Die Summe aller Fördermittel darf die Gesamtkosten nicht übersteigen.
4. Fördervoraussetzungen
4.1 Eigenleistung und Tragbarkeit
Fördermittel können von Haushalten beantragt werden, die eine angemessene Eigenleistung erbringen. Die erforderliche angemessene Eigenleistung beträgt mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten.
Als Eigenleistung können eigene Geldmittel, der Wert des unbelasteten Baugrundstücks und der Wert von Selbsthilfeleistungen berücksichtigt werden.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint. Die Prüfung der Tragbarkeit erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen zur öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere nach Maßgabe der „Förderrichtlinie öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024" oder deren Nachfolgebestimmungen.
4.2 Bautechnische Voraussetzungen
Es werden nur solche Objekte gefördert, die rechtmäßig errichtet wurden oder werden und eine angemessene Wohnraumversorgung gewährleisten. Die Prüfung der Angemessenheit des für die Förderung vorgesehenen Wohnraums erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen zur öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere nach Maßgabe der „Förderrichtlinie öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024" oder deren Nachfolgebestimmungen.
5. Antragstellung und Förderzusage
Die Förderzusage erteilt das Amt für Wohnungswesen der Landeshauptstadt Düsseldorf. Der Antrag muss vor Abschluss eines Kauf-, Werk- oder Darlehensvertrages für das Fördervorhaben schriftlich gestellt werden.
Die Förderzusage und alle weiteren Entscheidungen zu Angelegenheiten des städtischen Förderprogramms trifft die Landeshauptstadt Düsseldorf - Amt für Wohnungswesen nach pflichtgemäßem Ermessen.
6. Förderausschluss
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- bereits selbst genutztes Wohneigentum vorliegt, es sei denn, dessen Nutzung als dauerhafter Wohnraum ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr angemessen oder zumutbar,
- die Gesamtkosten nicht als angemessen anzusehen sind,
- die Förderempfängerin oder der Förderempfänger bereits vor Erteilung der Förderzusage mit dem Bau begonnen hat,
- beim Erwerb von neugebauten Eigentumswohnungen und Eigenheimen bereits die Bauherrschaft selbst eine Förderung für die jeweilige Eigentumsmaßnahme erhält oder
- die Förderung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Förderempfängerin oder der Förderempfänger verwertbares Vermögen (beispielsweise Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Grundvermögen) von mehr als 40 Prozent der Gesamtkosten für die Finanzierung des Wohneigentums einsetzen kann oder dieses Vermögen offensichtlich mit dem Ziel, Fördermittel zu erlangen, auf Dritte übertragen hat.
7. Darlehensbedingungen
Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Amt für Wohnungswesen - schließt auf der Grundlage der Förderzusage mit der oder dem Förderberechtigten einen Darlehensvertrag.
Das Darlehen ist ab Bezugsfertigkeit für die Dauer von 15 Jahren zinsfrei. Mit Beginn des 16. Jahres wird das Darlehen marktüblich verzinst.
Das Darlehen ist zunächst mit jährlich mindestens 1 Prozent unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Nach Ablauf der zinsfreien Zeit ist das Darlehen mit jährlich mindestens 2 Prozent zu tilgen.
8. Sicherung der bewilligten Darlehen
Zur Sicherung der bewilligten Darlehen ist eine Grundschuld in das Grundbuch des Baugrundstücks an der in der Förderzusage festgelegten Rangstelle einzutragen. Die näheren Einzelheiten regelt der Darlehensvertrag.
9. Auszahlung
Beim Erwerb von neugebauten Eigentumswohnungen und Eigenheimen erfolgt die Auszahlung in einer Summe bei Bezug des Förderobjektes.
Beim Bau von Eigentumswohnungen und Eigenheimen erfolgt die Auszahlung des Darlehens in drei Raten, sobald die im Darlehensvertrag verlangten Nachweise vorliegen:
- 20 Prozent bei Baubeginn
- 50 Prozent bei Fertigstellung des Rohbaus
- 30 Prozent bei Bezugsfertigkeit
10. Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel ist das Restdarlehen in voller Höhe zurückzuzahlen.
11. Schlussbestimmungen
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die Bewilligung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich.
Macht die Förderempfängerin oder der Förderempfänger falsche Angaben oder werden die in der Förderzusage enthaltenen Auflagen nicht erfüllt, kann die Zusage auch nach Auszahlung des Darlehens ganz oder teilweise widerrufen werden. Im Fall eines Widerrufs kann das Darlehen gekündigt oder im Fall eines teilweisen Widerrufs gekürzt oder vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist höher verzinst werden. Einzelheiten hierzu regelt der Darlehensvertrag.
Weitergehende Erläuterungen ergeben sich aus den Merkblättern.
12. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verabschiedung durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf in Kraft. Sie tritt am 31.12.2027 außer Kraft.