Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt werden, können dennoch Gründe vorliegen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen rechtfertigen. Das können zum Beispiel gesundheitliche Gründe aber auch besondere familiäre Verhältnisse sein.
Es handelt sich um Entscheidungen, bei denen es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Aussagen zu Erteilungsvoraussetzungen und darüber, welche Unterlagen benötigt werden, können insofern hier nicht gemacht werden.
In einigen Fällen kann auf das Vorliegen einzelner allgemeiner Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln verzichtet werden.
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Übersicht über die im Gesetz vorgesehenen Erteilungsgründe
Aufnahme aus dem Ausland
Zur Wahrung politischer Interessen kann für die Aufnahme aus dem Ausland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
Auf Anordnung der obersten Landesbehörde kann Ausländerinnen und Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Gruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
Hierbei handelt es sich um Ausländerinnen und Ausländer, die aus anderen europäischen Staaten auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union übernommen werden.
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Erst dann kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.
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