Allgemeine Informationen

Die Verpflichtungserklärung, umgangssprachlich auch „Einladung“ genannt, ist eine finanzielle Garantieerklärung bzw. Bürgschaft, mit der sich der Einladende zur Kostenübernahme der Aufenthalts- und Rückreisekosten seiner Gäste verpflichtet. Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Staatsangehörige zahlreicher Länder ein Visum. Das Visum ist in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft / Konsulat) zu beantragen.

Ausländische Personen, die aus einem visapflichtigen Land kommen und in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, müssen bei der Visabeantragung nachweisen, dass Sie in der Lage sind, Ihren Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren.
In der Regel verlangt die deutsche Botschaft hierfür eine Verpflichtungserklärung, in der sich der Verpflichtungsgeber zur Kostenübernahme der untenstehenden Ausgaben für ein Besucher- oder Geschäftsvisum verpflichtet. 

Der Verpflichtungsgeber garantiert gegenüber der ausgebenden Kommune, dass er für Folgendes aufkommt:

  • Für den Lebensunterhalt des Gastes,
  • Für Wohnraum und Unterbringung,
  • Für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, und
  •  ggf. für die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) und die Kosten für eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung).

Den Antrag für eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellen Sie in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Nach der Antragsstellung wird die Bonität des Verpflichtungsgebers geprüft, denn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Einladenden muss höher sein als das unpfändbare Einkommen des Verpflichtungsgebers und dem Bedarf der Gäste. Die Höhe des benötigten Nettoeinkommens hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Von der Größe der Familie des Verpflichtungsgebers (unterhaltsberechtigte Personen in der eigenen Bedarfsgemeinschaft). Die Größe der eigenen Familie bedingt das unpfändbare Einkommen.
  • Von der Anzahl der Verpflichtungsnehmer (Gäste).
  • Von bereits bestehenden Verpflichtungen aus noch gültigen bereits ausgegebenen Verpflichtungserklärungen.
  • Der Bedarf des Gastes variiert in Abhängigkeit von der Art des zu beantragenden Visums. 

Sie können die Verpflichtungserklärung sowohl für ein kurzfristiges Besuchervisum (Schengenvisum), das eine Gültigkeit von maximal 90 Tagen hat, ein Multivisum, das für die Laufzeit des Visums (1-5 Jahre) die mehrfache Einreise für jeweils 90 Tage innerhalb eines halben Jahres erlaubt oder auch für ein nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) beantragen. 

Bitte informieren Sie sich über die verschiedenen Visaarten und die Voraussetzungen.
 

Voraussetzungen für eine Antragstellung

  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet. 
  • Sie sind deutscher Staatsbürger, Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. 
  • Sie haben nachweislich die finanzielle Leistungsfähigkeit, um gegebenenfalls die Garantieleistungen aus der Verpflichtungserklärung übernehmen zu können. 
  • Wenn Sie Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) vom Jobcenter oder dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe / Grundsicherung) vom Sozialamt beziehen, können Sie keine Verpflichtungserklärung stellen.
  • Bei Bezug anderer Sozialleistungen, wie Wohngeld oder Kindergeld, können Sie zwar den Antrag stellen, die Sozialleistungen werden aber nicht für die Bonitätsprüfung berücksichtigt, da diese für einen speziellen Zweck gezahlt werden. 
     

Antragstellung

Sie können den Antrag online stellen.

Die benötigten Unterlagen (Einkunftsnachweise, Kopien der Pässe Ihre Gäste und ggf. eine Kopie ihrer eigenen Aufenthaltsgenehmigung) können Sie im Anschluss an die Antragstellung beifügen.

Das Antragsformular verfügt über eine Bezahlfunktion, so dass Sie die Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00 Euro online bezahlen können. Nur wenn Sie den Antrag bezahlt haben, wird der Antrag automatisch an die Fachabteilung weitergeleitet.
 

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Eine Verpflichtungserklärung mit einer positiven Bonitätsbewertung erhalten Sie nur, wenn Sie über ein ausrechendes Nettoeinkommen verfügen. Sie müssen daher bei Abgabe der Verpflichtungserklärung entsprechende Nachweise vorlegen.
Diese können sein:

Bei Arbeitnehmern:

  • Die letzten sechs Gehaltsabrechnungen von Ihnen und Ihrem Ehepartner. (für eine gesamtschuldnerische Verpflichtungserklärung und um den Ehepartner bei der Bonitätsrechnung aus den unterhaltsberechtigten Personen herausrechnen zu können). Sofern Sie oder Ihr Ehepartner sich noch in der Probezeit befinden, können die Lohnabrechnungen für die Bonitätsprüfung nicht berücksichtigt werden.
  • Falls Sie oder Ihr Ehepartner Elterngeld beziehen, benötigen wir den aktuellen Bescheid über den Bezug von Elterngeld. Falls Sie oder Ihr Ehepartner Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit beziehen, benötigen wir den aktuellen Leistungsbescheid (Leistungen nach SGB I).

Bei Selbstständigen:

  • Den vollständigen Einkommenssteuerbescheid vom vorvergangenen Jahr (2025 den Einkommensteuerbescheid von 2023) und
  • Eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung als Nachweis, dass die Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird.
  • Sollten Sie die obigen Bescheinigungen nicht vorlegen können, steht es Ihnen frei, eine von Ihrem Steuerberater ausgefüllte, unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Bescheinigung über Ihre Nettoeinkünfte der letzten sechs Monate abzüglich der Krankenversicherungskosten vorzulegen.

Bei Rentnern:

  • Aktuelle Rentenbescheide von gesetzlichen Renten, Privatrenten und Betriebsrenten, aus denen die Höhe der monatlichen Rente hervorgeht.
  • Kontoauszüge oder Sparbücher werden für die Bonitätsprüfung nicht herangezogen und reichen als Nachweis nicht aus.
  • Auch vollständige Grundbuchauszüge als Nachweis für Immobilienvermögen werden bei der Bonitätsprüfung höchstens nach Ermessensspielraum berücksichtigt.
  • Sollten Sie über zusätzliche Einnahmen verfügen, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, steht es Ihnen frei, den Einkommenssteuerbescheid aus dem vorvergangenen Jahr oder die letzte Jahresgewinn- oder Verlustabrechnung des Wertpapierdepots Ihres Kreditinstitutes beizufügen. 

Verpflichtungserklärungen durch Kapitalgesellschaften oder Vereine

  • Gewerbeanmeldung  
  • Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszug, aus dem der Vertretungsberechtigung der Person hervorgeht, die die Verpflichtungserklärung im Auftrag abholt und unterschreibt. Ist dies Person nicht im Register aufgeführt benötigen Sie zusätzlich eine auf Firmenbriefpapier erstellte Vollmacht von einem Vertretungsberechtigten. 
  • Jahresbilanz vom Vorjahr.
  • Haftungserklärung für den Gast auf einem Brief mit Firmenbriefkopf (kein Antragsformular) Beispiel für eine Haftungserklärung finden Sie unter Downloads und Infos.

Die Möglichkeit zur Hinterlegung eines Sperrkontos oder der Hinterlegung einer Bankgarantie als Nachweis für die Bonität besteht bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zurzeit nicht. 
 

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt 29,00 Euro pro Antrag auf eine Verpflichtungserklärung. Sie müssen für jede volljährige Person einen eigenen Antrag stellen, es sei denn, es handelt sich um Ehepartner oder Elternteile und deren minderjährige Kinder. (Maximal 5 Verpflichtungsnehmer pro Antrag).

Die Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die Bonitätsprüfung negativ verläuft. 
 

Ablauf des Antragsverfahrens

Nachdem sie Ihren Antrag gestellt und die Verwaltungsbeühr entrichtet haben, wird Ihr Antrag geprüft.

Nach Erstellung der Verpflichtungserklärung erhalten Sie von eine Abholbenachrichtigung per E-Mail. Sie können das Dokument dann ohne Termin in unserem Kundencenter abholen. Die Abholung darf wegen der Beglaubigung der Unterschrift nur persönlich durch den Antragsteller (Verpflichtungsnehmer) erfolgen. Sie können sich hierbei nicht vertreten lassen, auch nicht bei Vorlage einer Vollmacht. 

Es liegt in Ihrer Verantwortung, die Verpflichtungserklärung an die Verpflichtungsnehmer zu übersenden. Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel für bis zu sechs Monate nach ihrer Ausstellung von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt. Bis dahin muss Ihr Gast die Verpflichtungserklärung bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im Heimatland für das Visum vorlegen.

Grundsätzlich besteht die Verpflichtungswirkung der Verpflichtungserklärung maximal 5 Jahre. Ihre Verpflichtung endet aber auch, wenn Ihre Gäste nachweislich wieder ausgereist sind oder sich der Aufenthaltszweck Ihres Gastes geändert hat. (etwa bei Verpflichtungserklärungen für Studenten, bei denen der Verpflichtungsnehmer nach Abschluss des Studiums eine Aufenthaltsgenehmigung für eine Arbeitsaufnahme erhalten hat.)