Änderungen bei der Beihilfefestsetzung
Organspende
Die bereits bestehenden Regelungen zur Zahlung einer Beihilfe an Organspender werden um Behandlungskosten auf Grund von Komplikationen, die auf die Organentnahme zurückzuführen sind, und die Kosten für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ergänzt.
Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkommen von Personen, die als Organspender vorgesehen waren, aber tatsächlich nicht in Betracht gekommen sind.
Dem Arbeitgeber des Organspenders werden das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet.
Die Aufwendungen können unmittelbar vom Arbeitgeber (ohne Antrag des Beihilfeberechtigten) bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden.
Maßgebend für die beihilfefähigen Aufwendungen des Spenders und die Erstattung des Arbeitsentgeltes ist der Bemessungssatz des Organempfängers.
Implantate im Zahnbereich
Eine zahlenmäßige Begrenzung der beihilfefähigen Implantate bestand bisher nur für die Indikation "implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer".
Mit der Änderungsverordnung wird klargestellt, dass grundsätzlich unabhängig von der vorliegenden Indikation nur höchstens die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte (insgesamt acht) einschließlich vorhandener Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, beihilfefähig sind.
Weiterhin wird mit der Vierten Änderungsverordnung klargestellt, dass auf die Höchstzahl der Pauschalen Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt worden ist, angerechnet werden müssen.
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder stationärer Pflege
Pflegekosten sollen unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zu 100 % erstattet werden; teilweise ungedeckte Aufwendungen verbleiben dann nur noch im Bereich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten.
Bei der Berechnung der Beihilfe ist weiterhin zunächst der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit tatsächlich berechnete Pflegeanteil des Heimes zu Grunde zu legen.
Zum Pflegeanteil zählen die Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen und die Ausbildungsumlage.
Verbleibt unter Berücksichtigung der so ermittelten Beihilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung bei den pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser zusätzlich als Zuschuss (zu 100 %) gezahlt.
Beispiel:
Ein beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger in Pflegestufe II hat pflegebedingte Aufwendungen des Heimes von 1.500 Euro
Beihilfe zu Pflegekosten | (1.500 EUR x 70 %) | 1.050,00 EUR |
---|---|---|
Leistung der Pflegeversicherung | (1.279 EUR x 30 %) | 383,70 EUR |
gesamt | 1.433,70 EUR |
Da die Leistungen der Beihilfe und der Pflegeversicherung nicht ausreichen, die tatsächlichen Pflegekosten des Heimes zu decken, wird noch ein Zuschuss in folgender Höhe gezahlt:
Pflegekosten des Heimes | 1.500,00 EUR | |
---|---|---|
Leistungen Beihilfe und PKV | 1.433,70 EUR | |
Zuschuss | 66,30 EUR |
Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine reine Fürsorgeleistung. Im Hinblick auf den Grundsatz der Angemessenheit der Kosten ist je nach Pflegestufe eine Obergrenze für die Berechnung des Zuschusses zu beachten. Die Obergrenze der pflegebedingten Aufwendungen (inklusive der Aufwendungen für die Ausbildungsumlage) beträgt bei Pflegestufe I 1.600 Euro, bei Stufe II 2.200 Euro, bei Stufe III 2.800 Euro und in anerkannten Härtefällen 3.300 Euro.
Unter Berücksichtigung der Obergrenze ergibt sich im o.g. Beispiel bei Pflegekosten in Höhe von 2.300 Euro monatlich folgender Zuschuss:
Beihilfe zu Pflegekosten | (2.300 EUR x 70 %) | 1.610,00 EUR |
---|---|---|
Leistung der Pflegeversicherung | (1.279 EUR x 30 %) | 383,70 EUR |
gesamt | 1.993,70 EUR |
maximal zu berücksichtigende Pflegekosten | 2.200,00 EUR | |
---|---|---|
Leistungen Beihilfe und PKV | 1.993,70 EUR | |
Zuschuss | 206,30 EUR |
Der Beihilfezahlbetrag zu den Pflegekosten beträgt in diesem Fall insgesamt 1.816,30 Euro (1.610 ,00 EUR + 206,30 EUR).
Müttergenesungskuren und Mutter/Vater-Kind-Kuren
Nach den bisherigen Regelungen musste es sich um Behandlungen im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation handeln.
Durch die Änderung wird es den Beihilfeberechtigten zukünftig ermöglicht, stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter/Vater-Kind-Kuren auch in Einrichtungen mit einem entsprechenden Versorgungsvertrag durchzuführen, die ausschließlich medizinische Vorsorgeleistungen anbieten.
Familienorientierte Rehabilitation
Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe sowie Fahrtkosten der begleitenden Familienmitglieder wird nach den bestehenden Reglungen pro Person ein Zuschuss von 40 Euro, höchstens aber insgesamt 100 Euro täglich gezahlt.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Reha-Kliniken zum Teil für Begleitpersonen eigene Pauschalen (z.B. 90,- Euro je Kalendertag) berechnen, die neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch therapeutische Leistungen für die Begleitperson beinhalten.
Eine ergänzende Bestimmung sieht jetzt vor, dass bei bestehenden Verträgen oder Verfahrensabsprachen zwischen der Reha-Einrichtung und einem Sozialversicherungsträger auch der vereinbarte Pauschalsatz pro Person als beihilfefähig anerkannt werden kann (maßgeblich hierbei ist der Bemessungssatz des erkrankten Kindes).
Absenkung des Beihilfebemessungssatzes bei einem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbetrag
Nach den derzeitigen Bestimmungen mindert sich der zustehende Bemessungssatz um 10 %, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person in hohem Maße von Beiträgen zur Krankenversicherung entlastet wird. Die Minderung erfolgt derzeit, wenn der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person (Ausnahme bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) dem Grunde nach ein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Beiträgen zur Krankenversicherung von mindestens 80 Euro monatlich zusteht.
Ab dem 01.01.2014 wird die Höhe des für den Bemessungssatz unschädlichen Zuschusses auf 90 Euro monatlich angehoben.
Wenn Sie privat versichert sind und sich Ihr Bemessungssatz dadurch verbessert, passen Sie bitte Ihren Versicherungsschutz entsprechend an und übersenden Sie uns eine neue Versicherungsbescheinigung.
Änderungen im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (Anlage 4 zur BVO)
Im Leistungsverzeichnis werden nachstehende Erhöhungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
Position 2 wird in
Nr. 2a - Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 80,00 Euro und
Nr. 2b - mit dem Wortlaut der bisherigen Nr. 2 und einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 35,00 Euro gegliedert.
Bei den Positionen Nr. 25.1 - 25.8 sind die beihilfefähigen Höchstbeträge angehoben worden. Die Einzelheiten können Sie im Gebührenverzeichnis der Anlage 4 nachlesen.
In Position Nr. 35.2 werden nach dem Wort "Schultergelenkes" die Wörter "und der Wirbelsäule" ergänzt.
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(Stand: Januar 2014)