Datenschutzerklärungen
Beratung und Beurkundung
Vaterschaftsanerkennung
- Wir beurkunden Vaterschaftsanerkennungen vor oder nach der Geburt des Kindes, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind.
- Wir beraten und unterstützen Mütter in Vaterschaftsfragen, vor oder nach der Geburt des Kindes.
- Wir vertreten Ihr Kind vor Gericht, wenn eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft nicht erfolgt.
Bei Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet waren beziehungsweise sind, muss die Vaterschaft durch Anerkennung erklärt werden, damit das Standesamt den Vater im Geburtsregister eintragen kann.
Diese Anerkennung durch den Vater des Kindes kann beim Amt für Soziales und Jugend oder Standesamt in einer Urkunde erfolgen. Auch bei einem Notar ist die Anerkennung (kostenpflichtig!) möglich.
Die Vaterschaftsanerkennung bedarf noch der urkundlichen Zustimmung der Mutter des Kindes.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Infoblatt zur Vaterschaftsanerkennung, welches Sie unter der folgenden Rubrik 'Informationen' abrufen können.
Vaterschaftsanfechtung
Wir helfen Ihnen bei der Klärung der tatsächlichen Abstammung Ihres Kindes, wenn der in der Geburtsurkunde als Vater eingetragene Mann nicht der Vater Ihres Kindes ist.
Weitere Informationen zur Vaterschaftsanfechtung erhalten Sie bei:
Kathrin Schwarzrock
E-Mail
Telefon 0211 - 8998939
Markus Krahn
E-Mail
Telefon 0211 - 8998938
Elisabeth Hauswirth
E-Mail
Telefon 0211 - 8998952
Vanessa Seidelmeyer
E-Mail
Telefon 0211 - 8998916
Sorgeerklärung
- Für werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, beurkunden wir die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
- Wir beraten Sie zu rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung.
- Wir bescheinigen auf Wunsch, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sogenannte "Negativbescheinigung").
Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes haben auch nach Anerkennung der Vaterschaft nicht das gemeinsame Sorgerecht. Dieses übt zunächst die Mutter alleine aus.
Sofern sich die Eltern einig sind, die Verantwortung für ihr Kind zukünftig gemeinsam zu tragen, müssen sie beide übereinstimmende Erklärungen, die sogenannten Sorgeerklärungen, beurkunden lassen.
Diese Sorgeerklärungen können beim Amt für Soziales und Jugend in einer Urkunde erfolgen. Auch bei einem Notar ist die Sorgeerklärung möglich (kostenpflichtig!).
Wir beraten zudem Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, über die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Infoblatt zur Sorgeerklärung, welches Sie unter der folgenden Rubrik 'Informationen' abrufen können..
Unterhalt
- Wir berechnen beurkunden und machen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegebenenfalls auch gerichtlich geltend.
- Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
- Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
- Wir beraten und unterstützen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, hinsichtlich seiner eigenen Unterhaltsansprüche an den anderen Elternteil (Betreuungsunterhalt, Entbindungskosten).
Erst wenn die Vaterschaft anerkannt beziehungsweise festgestellt ist (siehe Informationen unter »Vaterschaft«), kann das Kind Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil erwerben.
Lebt das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, ist der andere Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten.
Die Höhe des Unterhaltes für das Kind richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird unter Zuhilfenahme der
Düsseldorfer Tabelle und den
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
des OLG Düsseldorf ermittelt.
Wenn Sie zwischen 18 und 20 Jahre alt sind beraten wir Sie zu Ihren Unterhaltsfragen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Infoblatt zur Unterhaltsverpflichtung, welches Sie unter der folgenden Rubrik 'Informationen' abrufen können..
Weitere Informationen:
Beurkundung
Wir beurkunden unter anderem
- Vaterschaftsanerkennung,
- Mutterschaftsanerkennung,
- Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
- Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung,
- Unterhaltsverpflichtung.
Beurkundungen beim Amt für Soziales und Jugend Düsseldorf sind kostenfrei.
Bitte beachten Sie!
Grundsätzlich müssen Sie sich bei einer Beurkundung durch ein gültiges Ausweisdokument mit Foto ausweisen können.
Beurkundungen sind höchstpersönliche Willenserklärungen, die nur durch Sie abgegeben werden können.
Informationen
- PDF: Infoblatt Vaterschaftsanerkennung
- PDF: Infoblatt Sorgeerklärung
- PDF: Infoblatt Unterhaltsverpflichtung
- Externer Link: Düsseldorfer Tabelle nebst unterhaltsrechtlichen Leitlinien
- PDF: Düsseldorfer Tabelle mit Kindergeldabzug
- PDF: Unterhaltsansprüche von jungen Volljährigen
- PDF: Flyer: Beistandschaft
Information in English
Kontakt
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Servicetelefon
0211 - 8998969
E-Mail -
Willi-Becker-Allee 7
40227 Düsseldorf