Wer folgende Tiere halten möchte, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift anzuzeigen.
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel und andere Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln
Dabei ist es erforderlich die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihren Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart zu nennen. Grundlage ist die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (§ 26b Viehverkehrsverordnung).
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Anrede*
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