Die rechtliche Betreuung
Das Wesen der Betreuung
Die Betreuung ist Rechtsfürsorge zur Unterstützung des betroffenen Menschen.
Dabei wird für eine erwachsene Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, die oder der in einem genau festgelegten Umfang (Aufgabenkreise) diese Person unterstützt. Das Selbstbestimmungsrecht und die Wünsche des betroffenen Menschen sollen dabei so weit wie möglich gewahrt bleiben.
Die Betreuerin oder der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der betroffene Mensch kann selbst einen Antrag auf Betreuung stellen. Dritte, beispielsweise Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden, können beim Betreuungsgericht eine entsprechende Anregung für die Einrichtung einer Betreuung geben. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf eigenen Antrag eine Betreuerin oder einen Betreuer erhalten.
Die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers
Für einen volljährigen Menschen bestellt das Betreuungsgericht nur dann eine Betreuerin oder einen Betreuer, wenn dieser auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann.
Die Erforderlichkeit der Betreuung
Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist immer nachrangig:
Sind die Angelegenheiten eines betroffenen Menschen durch andere Hilfen tatsächlicher Art, zum Beispiel Hilfen durch Familienangehörige oder ambulante und soziale Dienste ausreichend, wird auf die Einrichtung einer Betreuung verzichtet, es sei denn, dass eine Vertretung der betroffenen Person in ihren Rechtsgeschäften erforderlich ist.
Liegt eine gültige Vollmacht des betroffenen Menschen für eine andere Person vor, so wird generell auf die Einrichtung einer Betreuung verzichtet.
Für alle Bereiche der Betreuung gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit, das heißt, es werden nur Aufgaben in dem Maße auf die Betreuerin oder den Betreuer übertragen, wie es die augenblickliche Lebenslage des betroffenen Menschen erfordert.
Gegen den freien Willen des betroffenen Menschen darf eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht bestellt werden.