Unfallversicherung für Tagespflegekinder

Unfallversicherung für Tagespflegekinder

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII sind Kinder während des Besuches einer Tageseinrichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz ist auf Kinder ausgedehnt worden, die von einer, im Sinne von § 23 oder § 43 SGB VIII, geeigneten Kindertagespflegeperson betreut werden. Die Kinder sind also automatisch versichert, wenn die Kindertagespflegeperson über eine vom Jugendamt ausgestellte Pflegeerlaubnis oder Bescheinigung der Eignung verfügt. Versichert sind damit auch Wegeunfälle zwischen dem Wohnort des Kindes und der Kindertagespflegeperson. Den Beteiligten entstehen durch diesen Versicherungsschutz keine Kosten.

Im Schadensfall muss der Unfall gemeldet werden bei der

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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