Satzung der "Stiftung niederländische Glassammlung Knecht-Drenth"
vom 28. Januar 1998
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Redaktioneller Stand: Oktober 1998 |
Präambel
Nachdem die Stifter dem Glasmuseum Hentrich bereits eine wertvolle Glassammlung niederländischen Glases als niederländischen Beitrag zum Ausbau des Glasmuseums Hentrich geschenkt haben, möchten sie mit dieser Stiftung den weiteren Ausbau der niederländischen Glassammlung Knecht-Drenth sicherstellen. Sie geben daher der Stiftung die nachfolgende Satzung:
§ 1 Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen "Niederländische Glassammlung Knecht-Drenth." Sie ist eine unselbständige Stiftung des privaten Rechts und wird von der Stadt Düsseldorf treuhänderisch verwaltet.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Erforschung und wissenschaftliche Bearbeitung von Glas und Glaskunst der niederländischen Sammlung Knecht-Drenth
- den Ankauf von weiteren Glasobjekten für die niederländische Glassammlung, insbesondere zur Füllung von Sammlungslücken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, gesonderte Verwaltung, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Gründungsvermögen nach den Bestimmungen des Treuhandvertrages und Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu seiner Sicherung ist ein Teil der Erträge entsprechend der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten anzusparen. Die Ansparung darf nur im Rahmen des § 58 Nr. 7 AO erfolgen.
(3) Erträge des Stiftungskapitals dürfen dem Vermögen für einen Zeitraum von zwei Jahren zugeführt werden, um größere Erwerbungen zu ermöglichen.
§ 5 Verwaltung, Kosten
(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen, getrennt von seinem Vermögen. Der Gesamtbetrag wird in festverzinslichen Wertpapieren oder Schuldbriefen angelegt.
(2) Auf Erstattung der der Treuhänderin entstehenden Kosten wird verzichtet.
(3) Der Treuhänder übergibt den Stiftern jährlich eine Übersicht über die Erwerbungen des vorausgegangenen Jahres und die geplanten Aktivitäten der Stiftung.
§ 6 Besondere Vereinbarungen
In der Dauerausstellung des Glasmuseums Hentrich wird permanent eine große Vitrine dem holländischen Glas des 20. Jahrhunderts gewidmet. Diese Vitrine wird immer mindestens zehn Gläser aus der Schenkung Knecht-Drenth enthalten. Neuerwerbungen für die Sammlung Knecht-Drenth werden jeweils einige Monate in einer Spezialvitrine dem Publikum gezeigt.
Die Sammlung Knecht-Drenth wird in den Ausstellungszyklus des Glasmuseums Hentrich in der Tonhalle einbezogen, so daß etwa alle drei Jahre eine umfassende Ausstellung zum holländischen Glas-Design des 20. Jahrhunderts aus dem Bestand der Schenkung im Grünen Saal der Tonhalle zu sehen sein wird.
Alle Gläser der Schenkung werden in Ausstellungen mit dem Vermerk "Schenkung Knecht-Drenth" gekennzeichnet.
§ 7 Rechtsstellung der Stifter
Die Stifter werden auch künftig Objekte für die Sammlung Knecht-Drenth auswählen und zu Lebzeiten gemeinsam mit dem Direktor des Glasmuseums Hentrich über die Verwendung der Stiftungserträge entscheiden.
§ 8
Die von der Stadt eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieser Stiftungssatzung gelten über den Tod der Stifter hinaus.